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Patrimonialgerichte des übrigen Konigreichs verbindliche gesetzliche Worschriften entgegenste-
ben , wobei sich von selbst verstehr, daß durch dergleichen gesetzliche Vorschriften den hier-
unter receßmaͤßig getroffenen Bestimmungen nicht derogirt wird.
Dagegen bleibt im Uebrigen, die Verhaͤltnisse ihrer Diener ihnen als Dienstherrschaf-
ten gegenuͤber zu bestimmen und die Anstellungsbedingungen festzusetzen, dem Ermessen der
betreffenden Fuͤrsten und Grafen Herrn von Schoͤnburg und deren freier Vereinigung mit
den Betheiligten uͤberlassen.
Zu §. 6. des Hauptrecesses.
Die Publication der Gesetze und Verordnungen in den Schönburg'schen Receßherr=
schaften erfolgt in gleicher Weise, wie im übrigen Königreiche; dermaln also durch Ver-
sendung des Gesetz= und Verordnungsblatts, nach Maagsgabe des Gesetzes vom 6ten Se-
plember 1834. an die §. 7. desselben gedachten Behörden und an die dortigen Gemeinden
und Bestellung machenden aus der Redaccion unmittelbar durch die Post, so daß der 14#e V
des angezogenen Gesetzes für erledige zu achten ist.
III. Absch nitt.
Zu §. 10. des Hauptrecesses.
. 1.Stliche allgemeine Landesabgaben des Königreichs Sachsen, so wie diese
unten benannt sind, oder künftig erst im ganzen Staatsbereich eingeführt werden, kommen
auch in den Schönburg'schen Receßherrschaften, in so weit nachfolgend nicht ein Anderes
bestimmt worden, zur gleichmäsigen Anwendung und Erhebung wie im übrigen Königreich.
§#. 2. Die Einführung der Grundsteuer in den Receßherrschaften erfolgr erst dann,
wenn ein den ganzen Umfang des Königreichs Sachsen umfassendes neues Grundsteuer-
system in's Heben rrice, und es hörc alsdann die nach §F. 10. des Hauptrecesses den Fürsten
und Grafen Herrn von Schönburg zustehende Erhebung von neun Sechspfennig= und
zwei Dreipfennig Steuern auf.
§. 3. Der Ertrag der neuen Grundsteuer wird nach Abzug der Receptur= und Ein-
zahl= auch etwanigen sonstigen Gebührnisse, so wie der Erlasse, wie dies alles nach den
darüber für das übrige Königreich Sachsen jedesmal bestehenden Vorschrifcen passirlich ist,
zur gemeinschaftlichen Schönburgischen Sreuereinnahme zu Glaucha eingerechner.
An die Stelle der zwei Drittheile, welche die Fürsten und Grafen Herrn von Schön-
burg von dem zur gemeinschaftlichen Steuereinnahme fließenden Betrage der dermaligen
Steuer für sich zu behalten befuge sind, ingleichen des im angezogenen F. 10. erwähnten
gewöhnlichen Ueberschusses critt sodann eine Jahresrence, welche von dem zur gemeinschafe-