Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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An die Stelle der Abschnitt I. F. 6. unter a. gedachten Competenz der Schönburg“- 
schen Gesammtcanzlei rrite von dem bei F. 2. gegenwärtigen Abschniets gedachten Zeitpunke 
an, die der Staarsbehörden. 
In Ansehung der übrigen nach §. 1. in den Receßherrschaften einzuführenden Sreuern, 
wird den Herrschaftsbesitzern das Befugniß eingeräumt, für die Verwaltung von Hebestel- 
len in solchen Orten, wo die Einnahme der betreffenden Steuern weder durch gesetzlich von 
den Gerichtsobrigkeiten oder den Gemeinden bestellte Einnehmer, noch durch Königliche Haupe- 
oder Untersteuerämter erfolgt, und welche dem größern Theile nach unter dem Recesse be- 
griffen sind, in jeder Beziehung geeignete Subjecte der betreffenden Koͤniglichen Steuerbe-= 
hörde zu präsentiren. 
KLetztere ist befuge, auf den Grund ktriftiger Ausstellungen gegen die Person des Prä- 
senrirten, dessen Annahme und Verpflichtung abzulehnen und die Vorschlagung eines an- 
dern Subjecks zu verlangen und interimistisch für die Versehung der Stelle Vorkehrung 
zu kreffen. 
Der Vorgeschlagene hat, im Fall gegen seine Annahme ein Bedenken nicht vorwalter, 
eine von dem betreffenden Haupesteueramte, nach Magsgabe der desfalls bestehenden allge- 
meinen Verwaltungsvorschriften und mic höherer Genehmigung zu bestimmende Sicherheie 
zu bestellen, und eritt von dem Zeitpunke seiner Annahme und Verpflichtung an, unter die 
Dienst= und Oisciplinargewalt der Königlichen Behörden. 
Die Zeceßherrschaftsbesitzer haben daher, so viel die hier fraglichen Steuern bekrifft, die 
Handlungen und Unrerlassungen der nach vorgängiger Präsentation angenommenen Ein- 
nahmeverwalter nicht zu vertreten. 
Die Einnahmen, welche bei den nach §F. 1. einzuführenden directen Abgaben, im übri- 
gen Königreiche die Patrimonialobrigkeiten gesetzlich zu besorgen haben, sind in den Schön- 
burg'schen Receßherrschaften entweder ebenfalls durch die Obrigkeiten oder durch die Schön- 
burgischen Amtssteuereinnehmer, gegen die für die betreffenden Steuern ausgesetzten Rece- 
plurgebühren zu verwalken. 
Im UVebrigen greifen hinsichtlich der Regie der fraglichen Steuern die allgemeinen ge- 
setzlichen Vorschriften in den Receßherrschaften ebenfalls Platz. 
§# S. In Betracht der durch obige Gleichstellung (. 1.) bewirkten erhöhren Bei- 
tragsleistung der Schönburg'schen Receßherrschaften zu den allgemeinen Staatslasten des 
Königreichs Sachsen wird dagegen den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg Fol- 
gendes zuzestanden. 
§. 9. Die Ansprüche, welche bisher wegen besonderer Beicragsleistung der Schön- 
burg’ schen Receßherrschaften zu gewissen gemeinsamen Staatslasten des Königreichs Sachsen, 
z. B. wegen der Bundesprästationen und Verpflichtungen, wegen Unterhaltung der allge- 
meinen Straf- und Versorgungsanstalten, wegen der Kosten der Gendarmerieanstalt, we-
	        
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