Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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gen frühern außerordentlichen Kriegsaufwands, oder aus irgend einem andern dergleichen 
Grunde gemacht worden sind, oder hätten gemacht werden können, sowohl wegen der lau- 
fenden und künftigen Beiträge, als in Bezug auf Rückstände, kommen in Wegfall und 
werden für gänzlich niedergeschlagen angesehen. 
&. 10. Die Receßherrschaften nehmen vielmehr an allen Staaksanstalten und Staats- 
einrichtungen in derselben Maase Theil, wie die übrigen Landestheile. 
Besondere Beitragsleistung dazu findet nur da State, wo solche auch den letztern obliegr. 
Nur wenn, bevor es zur Einführung der neuen Grundsteuer und des gesammten 
Se#empelimposts in den Receßherrschaften gekommen ist, zu Deckung des Staatsbedarfs, 
der jährliche Gesammtbetrag des Solleinkommens der künftig jedesmal auszuschreibenden 
Grundsteuer im Vergleich zum Solleinkommen der gesammten vom Grundeigenthum aus- 
geschriebenen Beiträge des Jahres 1835. eine Erhöhung ausweist, sinder jedoch nicht über 
die Dauer jenes provisorischen Verhältnisses eine besondere Zuziehung der Receßherrschaf- 
ten zu dem durch gedachte Grundsteuererhöhung aufzubringenden Bedarf start. 
Es wird daher in diesem Falle der nach dem Werhältnis des Grundeigenthums der Re- 
ceßherrschaften zu dem des ganzen übrigen Köntgreichs auf erstere fallende Theil des durch 
die Erhöhung zu deckenden Bedarfs, entweder nach dem in den Receßherrschaften bestehen- 
den oder nach einem in Gemäsheit F. 10. des Hauptrecesses in Vorschlag zu bringenden 
von der Staatsregierung genehmigten neuen Besteuerungsfuß vom Grundeigenthum auf- 
gebracht. 
Das obgedachte Quotalverhältnis wird, so weit es ohne besondere Vermessung und 
Abschätzung und sonst ohne kosftspielige Weiterungen thunlich ist, ermiccelt, und nachdem 
das Haus Schönburg darüber gehört worden, ohne daß es hier dessen Zustimmung bedarf, 
von der Staateregierung festgesetzt. — Es wird aber das solchergestalt bestimmte Quotal. 
verhältnis nur als ein vorläufiger Maasstab angenommen, dergestalt, daß nach erfolgter 
Constatirung des aus der neuen Grundsteuerrepartition sich ergebenden wahren Verhälenis- 
ses eine Nachberechnung wegen der immirtelst erwa geleisteren Beiträge der Receßherrschaf= 
ten, startfinden soll, und zwar so, daß das, was im Bergleich mit dem gefundenen wah- 
ren Verhältniß der Receßherrschafren nach dem obgedachten vorläusigen Magsstab zu wenig 
entrichlet worden, von ihnen nachzuzahlen, dagegen das, was sie nach eben diesem Maas- 
stabe zuviel beigetragen, ihnen zurückzuerskatten oder an später sie creffenden teistungen zu 
Gute zu rechnen ist. 
. 11. ODen Besitzern der Receßherrschaften wird wegen der F. 5. gedachren Steuern 
und unter Aufhebung der §. 9. erwähnten Ansprüche ein Capital von 
Wiermal Hundert Tausend Thalern —. —. 
in inländischen, mit drei vom Hundert verzinslichen Staakspapieren nach deren Nominal- 
werth berechnet und mie Zinsgenuß von 1834. an, gleich nach Abschluß und erfolgter 
Ratification der gegenwärtigen Uebereinkunft ausgezahlt.
	        
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