Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 12. Ausser dieser Capicalzahlung soll von Einführung der Schlacht-, der Ge- 
werb= und der Personalsteuer an, dafür successiv annoch die jährliche Zahlung einer Rente 
nach der Höhe des Bitrags derjenigen Eneschädigung gezahlt werden, welche durch die nach- 
steyend erwähnte Ausmittelung sich ergiebr. 
. 13. Wegen der Schlachrsteuer wird im ersten Jahre die Entschädigung auf 
Biertausend, Zweihundert Sechs und Sechszig Thaler, 8 gr. —,= 
vom zweiten Jahre an auf 
Achttausend, Fünfhundert Zwei und Dreißig Thaler, 16 gr. —;= 
sährlich bestimme. 
144. Die Entschädigung wegen der Gewerb= und Personalstener wird gewähre 
nach dem Quotalverhälenisse des Durchschnittsertrags der ersten fünf Jahre in den Re- 
eeßherrschaften zu dem gleichzeitigen Durchschnittertrag in den übrigen Landescheilen. 
Mit dem hierbei gefundenen Quotalverhälenisse wird in die beim Budget der laufenden 
Finanzperiode veranschlagte Summe von Dreimal Hundert Tausend Thalern — —. 
dividirt und was hiernach als Quote der Receßherrschaften ausfällt, ist die dem Hause 
Schönburg alljährlich als Enrschädigung zu gewährende Summe. 
Jener Durchschnittsertrag wird hinsichtlich der Receßherrschaften dadurch ermittelt, 
daß das dortige einjaͤhrige Einkommen von der Gewerbsteuer aus einem vier und einhalb- 
jaͤhrigen und von der Personalsteuer aus einem dreijaͤhrigen Vollertrage gesucht wird, wo- 
gegen es in Berreff der übrigen tandestheile aus dem fünfjährigen Vollertrage entnom- 
men wird. 
Die sich hiernach ergebende Eneschädigungssumme wird als Jahresrente gewährt, bis 
dahin aber, daß diese ermittelt worden, erhält das Haus Schönburg auf künftige Be- 
rechnung und Ausgleichung als einstweilige Entschädigung, im ersten Jahre 
Viertausend, Günfhundert Thaler — —. 
im zweiten Jahre 
Neuntausend Thaler — —. * 
und in den folgenden Jahren 
Dreizehntausend Thaler —. —. 
#. 15. Der Totalbetrag, wie er sich wegen der Schlachtsteuer (6. 13.) im 2ien 
Jahre und wegen der Gewerb= und Personalsteuer nach der F. 14. bemerkten definitiven 
Ermittelung herausstellt, bildet sodann die im 1 2ten H. gedachte ein für allemal feststehende 
Jahresrente. 
§. 16. Wegen des der Scaatscasse zufließenden Mehrertrags bei Einführung der 
neuen Grundsteuer (§. 2. und 3.) wird folgende Entschädigung geleistet: 
3.) die nach dem einzuführenden neuen Grundsteuersystem für das gesammre Königreich 
sich ergebenden Sreuereinheiten und ein bauschweise auf Eine Million, Viermal 
84“
	        
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