Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Hundert Tausend Thaler festzusetzender Durchschnietsbetrag der dermalen aufzubrin- 
genden Grundsteuern bilden die Grundlage der Entschädigung; 
b.) zum Behuf derselben wird ermitcele, wie viel auf jede Steuereinheit des neuen 
Catasters nach jenem Durchschnitesbetrag bei Einführung des beabsichtigten neuen 
Grundsteuersystems ausfällt, und darnach wird der Steuerbeitrag für jedes Guc 
oder Grundstück innerhalb der Receßherrschaften nach Höhe der denselben zugetheil- 
ten Einheiten berechnet. 
Das hiernach ausfallende Beitragsquantum, von welchem nur, wenn das betref- 
fende Gut oder Grundstück schon zu den besteuerten gehört, der Bekrag der gegen- 
wärtig darauf haftenden Steuern abgezogen wird, ist diejenige Summe, nach deren 
Hoͤhe die Entschaͤdigung gewaͤhrt wird. 
c.) Der fuͤr das eigenthuͤmliche Grundbesitzthum der Fuͤrsten und Grafen Herrn von 
Schönburg ausfallende Theil der vorbemerkten Entschädigung wird von dem Zeit- 
punkt der Einführung der neuen Grundsteuer an, benannten Fürsten und Grafen 
aus der Staarscasse als Jahresrenke gewähr. 
Der übrige Theil jener Entschädigung wird nach dem zwanzigfachen Berrage zu Ca- 
pital erhoben und zu demselben Zeitpunkt in Scgarsschuldscheinen, welche mit drei vom 
Hundert zinsbar sind, auf den Credik des Staats gewährt, und falls dieselben zur Zeir 
der Zahlung den Rennwerch nicht erreichen sollten, wird nach der Wahl der Staats- 
regierung den Betheiligten die Coursdifferenz vergütet oder die Jahlung baar geleistet. 
K. 17. Für die Einführung des Stempelimposts wird eine Jahresrente von 
Fuͤnf Tausend Thalern —- —— 
gewährt, welche von dem §. 4. angegebenen Zeitpunke ab, (wo der Stempelimpost in 
den Receßherrschaften zur Anwendung kommt,) zur Zuahlung gelangt. 
Seiten des Hauses Schoͤnburg behält man sich uͤberdies vor, daß wenn etwa an die 
Stelle der Gerichtssporteln ganz oder zum Theil ein Stempelimpost treten sollte, alsdann 
der Ertrag dieses Imposts innerhalb der Receßherrschaften den betreffenden Gerichtsinhabern 
uͤberlassen oder ihnen eine dem entsprechende Jahresrente aus der Staatscasse gewaͤhrt werde. 
. 18. Eine Erhöhung, Berminderung oder sonstige Abänderung der nach obigen 
Bestimmungen in den Schönburgischen Receßherrschaften einzuführenden Abgaben har, 
außer den in Vorstehendem ausdrücklich angegebenen Fällen, weder eine Steigerung noch 
eine Ermäßigung der für dieselben solchergestalt bestimmten Jahresrenten noch auch eine 
Nachberechnung wegen der F. 11. gedachten Vergleichssumme oder der §F. 16. erwähn- 
ten Capitalszahlung zur Folge. 
§. 19. Würde jedoch die Grundsteuer, bevor dieselbe in den Receßherrschaften zur 
gleichmäßigen Erhebung komme, gegen den Stand des Jahres 1835. herabgesetze, oder 
ganz aufgehoben, so wird, in so weit dies nicht Folge des verminderten Scaarsbedarfs
	        
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