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ist, sondern der Ausfall durch das Einkommen von andern auch in den Receßherrschaften
bestehenden oder zur Anwendung kommenden Steuern gedeckt wird, dem Hause Schön-
burg dafuͤr mittelst einer auf die Dauer einer solchen Herabsetzung oder Aufhebung fort-
laufenden, jedenfalls aber mit der Gleichstellung in Ansehung der Grundsteuer in Weg-
fall gelangenden Jahresrente Entschädigung geleister.
Die Höhe dieser Jahresrente wird dadurch ermittelt, daß der in Folge der mehrge-
dachten Herabsetzung oder Aufhebung der Grundsteuer herbeigeführte einsährige Minderertrag
des Solleinkommens derselben durch einen aus dem combinirten Verhälenisse der Bevöl-
kerung und des Ertrags der Gewerb= und Personalsteuer zwischen den Receßherrschaften
und den übrigen Landestheilen entnommenen ODivisor auf jene und diese antheilig repartirt wird.
. 20. Die Zahlung der Jahresrenten erfolge in viertehzährigen, den 1. März,
1. Juni, 1. September und 1. December fälligen Raten. «
621UeberdenGesammtbetragderIs1516und17gedachtenNentenwerden
den Besitzern der Receßherrschaften bei erfolgender Einfuͤhrung der betreffenden Abgaben,
Rentenschuldbriefe auf die Staatscasse ausgefertiget.
9. 22. Sollte kuͤnftig die Abloͤsung dieser Renten durch Capitalszahlung von einem
oder dem andern Theile gewuͤnscht werden, so wird daruͤber besondere Vereinigung erfolgen.
§. 23. Die obgedachten Capical= und Rentenentschädigungen werden mit Ausnahme
der für die Grundsteuer (I. 3. und 16.) zu gewartenden, hinsichtlich deren Verwendung
bereits in Vorskehendem das Nöthige bemerkt worden, theils an die Receßherrschaftsbe-
sitzer und die Vasallengutsbesitzer, welche von den neuen Steuern betroffen werden, ver-
theilt, theils zu Erleichterung der Unterthanen der Receßherrschaften in den ihnen der-
malen obliegenden grundherrlichen und ähnlichen teistungen verwendet.
§. 24. Ein Plan über diese Vertheilung und Verwendung wird von den Fürsten
und Grafen Herrm von Schönburg zur Genehmigung der Staatsregierung vorgelegt wer-
den; den Bestimmungen des genehmigten Plans baben sich die bei der fraglichen Ver-
wendung Becheiligeen zu fügen.
§. 25. Behufs derselben können die F. 21. gedachten Hauperentenbriefe nach Maas-
gabe der in nur besagtem Plane zu treffenden nähern Bestimmungen in einzelne auf
kleinere Summen lautende Rentenbriefe verwandelt werden.
. 26. Bis zu erfolgker Vertheilung und Verwendung der Entschädigungssummen
auch Sicherstellung der berreffenden Fideicommiß= und Lehnsinreressenten werden die be-
creffenden Staaksobligationen und Renrenbriefe bei der Gesammrcanzlei oder der gemein-
schaftlichen Steuercasse in Glaucha deponirt.
Jedoch koͤnnen die Staatsobligationen auch vor Erfuͤllung des Zweckes von Seiten
der Receßherrschaftsbesitzer umgesetzt und die Gelder einstweilen auf andere, die Rechte der
obgedachten Interessenten gehoͤrig verwahrende Weise angelegt werden.