Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

('624) 
IV. Abschnit t. 
Zu . 11. des Hauptrecesses. 
¾. i. Die zu Completirung der Koͤniglichen Armee in Kriegs und Friedenszeiten er- 
forderlichen Mannschaften werden in den Schönburg'schen Receßherrschaften nach den jedes- 
mal bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehoben. 
Die Fürsten und Grafen Hetrn von Schönburg sind für bäre Person von der Mili- 
tairpflicht befreik. 
. 2. In Ansehung der Besorgung der auf die Aushebung und die sonstigen Mili- 
tairprästationsangelegenheiten Bezug habenden Geschäfte tritt innerhalb des Bezirks der 
Receßherrschafren der Schönburg'sche Canzleidirector in seiner 9. 9. des 1sten Abschnitts 
erwähnten Eigenschaft an die Stelle des Amtshauptmanns in dem übrigen Königreich. 
§. 3. Die Receßherrschaften haben den Königlichen Truppen Marsch= und Canko- 
nirungsquartiere und dabei das zu gewähren, was hierunter im übrigen Königreiche vor- 
schriftsmäßig zu reichen ist. 6 
Die den Receßherrschaften im F. 10. des Hauptrecesses für die Friedenszeit zugestan- 
vene Befreiung von Standquartieren soll sich auf besonders dringende Fälle, wie die, wo 
die Aufrechrerhaltung der Ruhe die Belegung der Receßherrschaften vorübergehend nöchig 
macht, niche erstrecken, auch nicht behindern, daß wenn die ordonnanzmäßigen Ceistungen 
auf das Sctaaksbudger übernommen werden, die Receßherrschaften als Folge der im Illten 
Abschnite getroffenen Bestimmungen dazu mit beitragen. 
§. 4. Tritt der Fall der Bequartirung der Receßherrschaften ein, so leiden in Hin- 
sicht auf die Verpflichtung und Befreiung einzelner Grundstücke und Personen die allge- 
meinen gesetzlichen Bestimmungen und zwar, was die Grundbesitzungen der Fürsten und 
Grafen Herrn von Schönburg und deren Vasallen anbelangt, die für die Rittergüter im 
übrigen Königreich bestehenden Vorschriften ebenfalls Anwendung. Die Schlösser der 
Herrschaftsbesitzer bleiben jedoch mic der Naruraleinquartirung in Friedenszeiten jedenfalls 
verschont. 
6. 5. In Ansehung der Milicairvorspann sollen zwar die Unterkhanen der Receß= 
herrschaften nur zu solchen Fuhren ausgeschrieben werden, wo entweder der Auf= oder 
Abladeort innerhalb dieser Herrschaften gelegen ist, oder der Transport vurch diese geht; 
sonst aber haben sie dieser Leistungen halber gleiche Obliegenheic wie die übrigen Unterthanen, 
namentlich auch hinsichrlich einzelner Milizfuhren, ohne Unterschted, ob sie mit Communen 
anderer Landestheile vermenge sind oder nicht. 
Dabei ist, mir Vorbebale anderweiter Regulirung des Beitragsfußes, das ermä- 
sigte Hufenquancum der Receßherrschaften an 1091. Spannhufen zur Grundlage zu nehmen. 
9. G. Wird für das zu teistende im übrigen Königreiche eine Vergürung gewährt, 
so finder sosche gleichergestalt in den Receßberrschaften statt. «
	        
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