Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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in Deutschland und es verblibt * das Recht. der Ebenbürkigkeie in dem bisher damit 
verbundenen Begriffe. s- « 
52A18Häupterdes Hauses Schönburg f up diejenigen Mitglieder desselben zu be- 
trachten, welche Besitzer einer oder mehrerer der fünf Receß berrschaften sind, und wenn 
eine Receßherrschaft mehrere Besiger hat, der Aelteste von diesen. 
9. 3. Die Häupter der fürstlichen Oinie haben das Prädicat „ Durchlaucht “ die der 
gräflichen das Prädicat „Erlaucht“ zu führen. 
. 4. Bei feierlichen Gelegenheicen werden den. Fü# rsten und Grasen Herrn von Schön- 
burg diejenigen Vorzüge zu Theil werden, welche ihrem: bevorrechteten Standesverhältnisse 
angemessen sind, und es wird gegen sie ein ihr en staatsrechtlichen Verhaͤltnissen entspre- 
chendes Ceremontel beobachtert werden. 
6 5. Die Häupter des Hauses Schönburg können in Befehlen an ihre Diener und 
Unterthanen in Vollmachten und Urkunden, sobald biese nicht mit Königlichen Behörde: 
errichtet werden, oder die Schrifeen an letztere gerichtet find auch einzeln durch die Be- 
zeichnungen „Wir“ und „Uns“ in der Mehbrzahl von sich sprechen, sse haben sich aber 
aller Forweln und dergleichen, welche ste als Regenten bezeichnen würden, zu enthalten, 
auch nicht zu gestatten, daß solche Seiten ihrer Beamten gebrauche werden. 
§. 6. Die Fürsten und Grafen Herra von Schönburg behalten das Befugniß über 
ihte Güter= und Familienverhältnisse, namentlich auch in Bezug auf Succession und 
Unveräußerlichkeic, verbindliche Verfügungen zu treffen; bevor jedoch solche derselben, 
welche allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach, ohne dieses unwirksam seyn würden, 
in Kraft treten, mussen sie die landesherrliche, und weun sie zugleich tehugüter berreffen, 
die lehnsherrliche Bestärigung, und, so weit es nach Säch sischen Rechten nöthig ist, lan- 
des= und lehnsherrlichen Consens erlangen. 
Diese Bestätigung und Consenserchellung, wied tn, soweit niche dergleichen Dis- 
positionen den landes= und lehnsherrlichen Rechten der Krone Sachsen, so wie den 
Rechten dricter Personen präjudiciren, oder sonst etwas, das rechtlich unzulaͤssig ist, ent- 
halten, nicht versagt werden. 
9. 7. Die zeither errichteten oder kunftig zu errichtenden Familienverträge und son- 
stigen Dispositionen werden, wenn sie die vorgedachre, beziehendlich Bestärigung und 
Consensertheilung erlangt haben- hach den jetzt bestehenden Rechtsgrundsaͤtzen aufrecht 
erhalten. 
In wie weit selbige ohne diese Genebmigung Guͤltigkeit haben, bleibt in vorkommen- 
den streitigen Faͤllen der nach den allgemein guͤltigen Rechtsnormen zu fassenden richter- 
lichen Entscheidung überkassen. 
. 8. Den Fürsten und Grafen Herrn von Schoͤnbneg steht fuͤr ihre Person und 
ihre Familien, in so weit sie sich nicht im Koͤniglichen Dienste befinden oder aus Koͤnig- 
lichen Cassen Pension beziehen, und ihnen deshalb die Verpflichtung oblieg, innerhalb 
1835. 86
	        
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