Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Abschluß des 
Dienstvertrags; sehen, wenn sie über die Art der zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über den 
mündlicher oder 
schriftlicher. 
(20 -) 
. 16. Nähere Bestimmungen über dasjenige, was bei Nachsuchung dieser Erlaub- 
niß polizeilich zu beobachten ist, können, nach örtlichen Verhälenissen, durch tokalverord- 
nungen gegeben werden. 
Dergleichen Lokalpolizeiverordnungen dürfen jedoch nichts enthalten, was den ge= und 
verbietenden Vorschriften dieses Gesetzes und der gleichzeitig mic selbigem ergehenden Verord= 
nung oder den, im Heimathsgesetze enthaltenen, allgemeinen Bestimmungen enegegen ist und 
bedürfen, vor ihrer Bekanntmachung, zur Gültigkeit derselben, der Genchmigung der vorgesetz- 
ten Regierungsbehörde. Die wegen des Gesindewesens in Dresden und teipzig bereits be- 
stehenden Regulative bleiben, unter obiger Voraussetzung, ebenfalls noch ferner bei Kräften. 
§9. 47. Oer Gesindedienstvertrag ist für beide Theile als verbindlich geschlossen anzu- 
Betrag des Dienstlohns sich vereinigt haben. 
Daß diese Vereinigung wirklich Statt gefunden habe, ist zu vermutrhen, wenn der Dienst 
angetreten, oder Miekhgeld gegeben und angenommen worden ist. Die Entrichtung eines 
Mierhgeldes überhaupt und dessen Bekrag hänge von der freien llebereinkunft zwischen Herr- 
schaft und Gesinde ab. ODas Miethgeld wird der Regel nach auf den Cohn abgerechnet, 
insofern ein anderes bei der Vermiethung nicht ausdrücklich bedungen worden ist. 
§9. 48. Die Bedingungen des Dienstvertrage bleiben der freien Vereinigung beider 
Theile überlassen, wenn niché ausdrücklich verbiekende Vorschriften dieses Gesetzes enege- 
genstehen. 
Zur Erleichterung des Beweises darüber kann seder Theil die Abfassung eines schrift- 
— lichen Coneracts verlangen, wozu ein Formular unter O. hier beigefuͤgt ist. 
Antrittszeit. 
Dauer 
Miethzeit. 
Verbindlichkeit 
der 
5. 19. Die gesetzliche, d. h. in Ermangelung einer besondern Verabredung Statt 
findende Antrittszeit bei staͤdtischen Dienstboten ist der Ate Januar, der ste April, Iste 
July und 1ste October, beim landwirehschaftlichen Gesinde aber der 2te Januar. 
Fälle einer dieser Tage auf einen Sonntag oder Feiertag, so zieht das Gesinde am 
nächsten Werkelcage an. Für das monatsweise gemietheke Gesinde ist die gesetzliche An- 
trittszeit der erste Tag jeden Monats. Oer Anrrittstag für das neue Gesinde ist zugleich 
der Abzugskag für das abgehende. 
Bei Schgafmeistern und Schaafknechten bleibt die Zeit des Dienstwechsels nach dem 
Mandate vom 6'en July 1831. 9. 2. auf den 24 sten Juny, bei Winzern hingegen 
nach der Verordnung vom 10ren August 1818. auf den 1sten Mätz festgesetzt. 
§6. 20. Die Miethzeic dauert gesetzlich beim landwirthschaftlichen Gesinde ein Jahr, 
bei städtischem Gesinde, welches viertelfährlich seinen Lohn ausgezahlt bekomme, ein Vier- 
teliahr, wenn es Monakegehalt empfänge, einen Monat. 
6. 21. Nach einmal abgeschlossenem Dienstvertrage ist die Herrschaft schuldig, das 
beider Tkheile zur Gesinde anzunehmen und letzteres, den Dienst zur bestimmten Zeit anzurreten. Weder der
	        
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