Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(634 ) 
M 115.) Verorduung, 
den Schoͤnburgischen Erlaͤuterungsreceß betreffend; 
vom 23sten November 1835. 
D. für das, in dem unter heutigem Dato zur Publikation gelangenden, die Herrschaf- 
ten Glaucha, Waldenburg, Echtenstein, Hartenstein und Stein betreffenden Erläuterungs- 
recesse vom H#ten October dieses Jahres im I. Abschnitt §. 1. gedachte Aufhören der in 
der Gesammtregierung zu Glaucha bisher bestandenen Zwischeninstanz und den Einrritt 
der unmittelbaren Unterordnung besagter Herrschaften unter die betreffenden Königlichen 
Behörden, so wie für den Beginn des hiernach und nach den sonstigen Bestimmungen 
des erwähnten Abschnitts der Schönburg'schen Gesammrcanzlei und resp. dem Canzlei- 
director, ingleichen dem Schönburg'schen Ehegerichte und Unterconsiskorio für die Zukunft 
angewiesenen Wirkungekreises der 1skte März des kommenden Jahres 1836. bestimmt wor- 
den ist; so wird solches in Gemäßheit allerhöchster und böchster Enrschließung hierdurch 
bekannk gemacht und es haben sich alle, die es angehr, danach zu achten. 
Dresden, am 23sten November 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz.
	        
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