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/ 117.) Verordnung,
die Auslegung des §. 45, des Branntwein", Bier-, Wein= und Tabaksteuer=
gesetzes vom Aten December 1833. betreffend;
vom 17ten November 1835.
Jn §. 45. des Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaksteuergesetzes vom Aten December
1833. ist sub c. bestimmt, daß vom Weinproducenten eine Weinsteuerhinterziehung be-
gangen werde, wenn er unversteuerten Wein oder Most ohne Bericheigung der Gefälle
von Seiten des Käufers, an letztern verabfolgen läßt.
Da jedoch nach §F. 38. desselben Gesetzes dem Verkäufer eines, vorher bei dem Be-
zirkssteueramte gehörig declarirten, Weinproducts nur die Vertretung des Käufers oder
Empfängers hinsichtlich der zu entrichtenden Abgabe oblieg", wenn er vor dem isten Au-
gust des quf die Kelterung folgenden Jahres Wein oder Most an andere verkaufe oder
abliefert, ohne die steueramrliche Quiccung über die vom Käufer oder Empfänger zuvor
zu erlegende Weinsteuer sich aushändigen zu lassen; so kann auch die Bestimmung des
Eingangs allegirten Sn. sub c. nur dahin erklärt werden, daß der Producent, neben der
Berbindlichkeit zu Erlegung der Abgabe, die Defraudationsstrafe nur dann verwirkt habe,
wenn er zuvor nicht declakirten (+. 39. des Gesetzes) unversteuerten Wein oder
Most, ohne Berichtigung der Gefälle von Seiten des Käufers, an letztern verabfolgen
läßt. Dagegen ist der Fall, wenn ein Weinproducent unversteuerten, aber zuvor be-
reits declarirten (IJ. 39.) Wein oder Most, ohne Berichtigung der Gefälle von Seiten
des Käufers, an letztern verabfolgen läße, nur als Ordnungswidrigkelt anzusehen und
nach 9. 21. des allgemeinen Strafgesetzes 2c. vom 2lsten December 1833. zu
ahnden. — Hiernach haben sich die berroffenen Behörden vorkommenden Falls allenc-
balben zu richten.
Dresden, den 17en November 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Haymann,