Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Meßordnung) speciell und in so weie sie mit andern Waaren in einem und demselben 
Collo verpacke sind, unter Angabe des Nettogewichts declarirt werden. 
§. 5. Hat eine solche Specialanmeldung bei dem Eingange stattgefunden, die spe- 
cielle Angabe über dergleichen Waaren ist aber in der Abmeldung unterlassen, so bleibt die 
Abschreibung der dahin gehörigen, bei der- Revision ermietelten Waaren vom Conto ver- 
sage, vielmehr werden diese Waaren, da der Anspruch auf Contcirung für deren Inhaber 
durch Nichterfüllung der vorgeschriebenen Controlmgaßregeln erloschen ist, vom Conko 
sofort zur Versteuerung abgesetze. 
„. 6. Wer es unternimmt, eine wegen mangelnder oder unzureichender Anschreibung 
nicht zulässige Abschreibung solcher Artikel dadurch zu erschleichen, daß er bei dem An- 
trage auf Abschreibung die specielle Anmeldung derselben unterläßt oder unrichrig abgiebte, 
hak, außer der Absetzung der nicht speciell declarirten derartigen Wagre vom Conto zur 
sofortigen Versteuerung, Untersuchung und Bestrafung nach §F. 3. und resp. §. 20. des 
Strafgesetzes verwirkt. 
§. 7. Bei Bestandsgütern tritt das Verfahren nach §. 43. b. der Meßordnung ein. 
6. 8. Die Verpflichtung zur Specialcontirung erstrecke sich übrigens auf die in der 
Beilage sub O benannten Mannfackurwaarengattungen. Die darin aufgeführten Ar- 
tikel, auch wenn sie unter andern kaufmännischen Benennungen vorkommen sollten, unter- 
liegen der Specialcontirung und diesfalls verhangene Unrichtigkeiten den vorstehend gegebe- 
nen administrativen und Strafbestimmungen auch dann, wenn bei kechnischer Unterfu- 
chung sich herausstellt, daß die zur Abfertigung gestellten Waaren, nach Maaßgabe ihres 
Werthes und ihrer Fabrikationsart zu den nach den dermalen üblichen Benennungen in 
dem Verzeichniß aufgeführten Waarengaktungen gehören. Ist der Waarenempfänger oder 
Einbringer hierüber zweifelhaft, so steht ihm frei, zur Sicherung der Wiederabschreibung 
vom Conto Proben zu hinterlegen oder auch auf Siegelung, Stempelung oder Ver- 
bleiung der Waare selbst anzutragen. 
69. 9. Die Meßverwaltungsdeputation ist ermächtige, bei sich zeigendem Bedürfniß 
die Specialcontirung auch auf andere, als die in der Beilage O verzeichneren Meßgü- 
ter, nach §. 11. der Meßordnung auszudehnen. 
Dresden, den 30sten November 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe, S.
	        
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