fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
30### Stuͤck vom Jahre 1835.
123.) Verordnung,
die Einlieferung schwangerer Weibspersonen in das Zuchthaus zu Wald-
heim betreffend;
vom 14Aten December 1835.
Be den großen Inconvenienzen, welche durch die Detinirung schwangerer Weibspersonen
im Zuchthause zu Waldheim sowohl für die Vollstreckung der Strafe, als für die Ois-
ciplin der Anstale entstehen, ist es nothwendig, die Einlieferung solcher Personen in das
Zuchthaus möglichst zu beschränken. Das Justizministerium verordnet daher, daß Weibs-
personen, welche während der gegen sie geführten Untersuchung nicht gefänglich eingezogen
waren, oder deren Entlassung gegen Handgelöbniß unbedenklich fällt, wenn solche bei
Publikarion des sie zur Zuchthausstrafe verurtheilenden Erkenntnisses in schwangerm Zu-
stande sich befinden, nicht eher als nach erfolgter Entbindung und abgelaufenen Sechs-
wochen in das Juchthaus transportirt werden sollen, insofern nicht besondere Umstände
ihre sofortige Ablieferung nöthig machen. Sollte Verdacht vorhanden seyn, daß eine
Weibsperson die Schwangerschaft nur vorgebe, um einen Aufschub der Strafvollstreckung
zu erlangen, so hat der Richter solche von einer verpflichteten Hebamme und nach Be-
finden von einem Arzte untersuchen zu lassen.
Dresden, den 1 Aten December 1835.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hausmann,
1835. 87