Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(644) 
—V 124.) Verordnung, 
die künftige Verwaltung der Lehns= Hypotheken= und Fideicommiß-Angelegen- 
heiten der in das Amt Stolpen einbezirkten, zeither bei dem Appellations-- 
gerichte zu Dresden zu Lehn gegangenen Güter und Besitzungen 
berreffend; 
vom 18ten December 1835. 
Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. . 10. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
haben, in Genehmigung des von den getreuen Staͤnden in der Schrift vom 10cen 
Juli vorigen Jahres, den Gesetzentwurf uͤber die hoͤhern Justizbehoͤrden und den In— 
stanzenzug in Justizsachen betreffend, geschehenen Antrags wegen Ueberweisung der zeit— 
her bei Unserm Lehnhofe zu Dresden zu Lehn gegangenen Guͤter im Amtsbezirke Stol— 
pen an das Appellationsgericht zu Budissin, Folgendes beschlossen und setzen hierdurch fest: 
1.) die Lehns- Hypotheken- und Fideicommiß-Angelegenheiten saͤmmtlicher in dem 
Amte Stolpen gelegener Guͤter und Besitzungen, welche zeither von dem Appellations—- 
gerichte zu Dresden als Unserm erblaͤndischen Lehnhofe zu verwalten gewesen sind, sol— 
len vom 15ten Februar kommenden Jahres an ausschließend von dem Appellationsge— 
richte zu Budissin besorgt werden. Von dem gedachten Zeitpuncte an sind daher alle 
auf dergleichen Verhaͤltnisse dieser Guͤter und Besitzungen Bezug habende Anbringen 
und Gesuche lediglich nur an letztgedachte Behörde zu richten und von selbiger die hier- 
auf erforderlichen Entschließungen zu erwarten. 
Wie jedoch hierdurch 
2.) an Unsern tehns= und Candeeherrlichen Rechten in Beziehung auf gedachte 
Güter und Besitzungen, deren Qualität und Jusammenhang mie dem Meisner Kreise 
etwas nicht geändert wird, und von dem Appellationsgerichte zu Budissin hinsichelich 
derselben, soweit sie wirkliche gehne sind, das Sächstsche tehnreche, ubrigens aber durch- 
gängig die erbländischen Rechke und Gesetze fortwährend streng in Obacht zu nehmen sind; 
so sollen auch 
3.) sowohl die Besitzer mehrgedachter Güter und Besitzungen selbst, als auch alle 
diejenigen, welche bei selbigen in tehns= Hypotheken= und Fideicommiß-Angelegenheiten näher 
oder enrfernter betheiligt sind, namentlich aber alle mit hypothekarischen Forderungen dar- 
auf versicherte Inkeressenten, insonderheit auch in Beziehung auf die im §. 5. des Man-
	        
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