können, daß auf ihren Antrag die Bezeichnung „Kurie“ durch das Wort
„Sektion“ ersetzt wurde. — Im einzelnen waren für die Stadt Braunschweig
sechs, für Wolfenbüttel und Helmstedt je zwei Abgeordnete bestimmt, während
die übrigen neun Städte nur je einen Abgeordneten zu stellen hatten (8 5).
In jeder Stadt ist der Bürgermeister oder in dessen Ermangelung der Kämmerer
vermöge seines Amtes Deputierter, die übrigen Abgeordneten der größeren Städte
sind für jeden Landtag von den Stadtdeputierten (den späteren Stadtverord-
neten) zu wählen (§ 11). Die Besitzer der Schrift= und Freisassengüter haben
für den Bezirk eines jeden Kreisgerichtes, deren es nach der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1814 im Herzogtum 21 gab, je einen Abgeordneten zu
stellen (§ 6 u. 12). Da die alte Prälatenkurie aus 12 Mitgliedern bestand
und die Anzahl der „landtagsfähigen, adligen Güter“ (Rittergüter) sich auf 78
belief, so zählte hiernach die erste Kurie 84, die zweite 46 Abgeordnete. —
Der Titel II handelt von den Pflichten und Rechten der Landstände. In
betreff der Steuern stellt der § 15 den allgemeinen Grundsatz auf, daß die
zur Erhaltung des verfassungsmäßigen Zustandes und zur Erfüllung der
Landesverpflichtungen erforderlichen Steuern auch ferner nach Bedürfnis auf-
zubringen, ohne Zustimmung der Stände aber nicht zu verteilen, auszuschreiben
und zu erheben sind, daß jedoch, wenn zu anderen Staatszwecken oder Einrich-
tungen neue Abgaben oder Leistungen den Landeseinwohnern auferlegt werden
sollen, es hierzu stets der Einwilligung der Stände bedarf. Die Erhebung,
Verwaltung und Berechnung der verwilligten und ausgeschriebenen Steuern
wird unter die Aufsicht und Leitung eines an die Stelle des alten Schatz-
kollegiums tretenden, gleich diesem in Hinsicht seiner Amtsführung sowohl dem
Landesherrn, als den Ständen verpflichteten und verantwortlichen Landes-
Stenerkollegiums gestellt, aus acht Räten bestehend, von denen die eine Hälfte
vom Landesherrn, die andere von den Ständen ernannt wird (§5 19 1). Jn
dringenden Fällen, wo mit Ausschreibung einer nötigen Steuer bis zur nächsten
Ständeversammlung nicht gezögert werden kann, darf die Landesherrschaft mit
dem Landes-Steuerkollegium die erforderlichen Maßregeln einstweilen verein-
1) Eine tief eingreifende Anderung, die dem bisherigen Dualismus des landes-
herrlichen und des landständischen Steuerwesens (§ 2, S. 1—3, Anm. 2) ein Ende
setzte. Bis zur westfälischen Zeit wurden die Steuern zum Teil in der Kammerkasse
vereinnahmt (so die Accise aus der Stadt Braunschweig und ein Teil der Wolfen-
bütteler Accise, sowie bestimmte Prozentsätze der Branntweinsaccise und der Biersteuer
aus der Stadt Braunschweig), zum Teil in der Landrentereikasse (die Schatgefälle
und Anteile der Biersteuer und Branntweinsaccise), zum Teil endlich in der Kriegs-
kasse (die Kontribution, Service= und Fouragegelder, Stempelsteuer, ein Teil der
Wolfenbütteler Accise und der Branntweinsaccise, sowie der Biersteuer). Alle drei
Kassen hatten wiederum bestimmte Zuschüsse an die Wegebesserungs= und Unter-
haltungskasse zu leisten. Die Kammerkasse stand unter herrschaftlicher, die Land-
rentereikasse unter landschaftlicher Verwaltung (Schatzkollegium mit dem Landrent=
meister); die Kriegskasse ward durch einen herrschaftlichen Kommissar und einen
landschaftlichen Nebenkommissar verwaltet, und die Rechnungen wurden dem Geheim-
rats= und dem Schatzkollegium gemeinschaftlich abgelegt.