Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

können, daß auf ihren Antrag die Bezeichnung „Kurie“ durch das Wort 
„Sektion“ ersetzt wurde. — Im einzelnen waren für die Stadt Braunschweig 
sechs, für Wolfenbüttel und Helmstedt je zwei Abgeordnete bestimmt, während 
die übrigen neun Städte nur je einen Abgeordneten zu stellen hatten (8 5). 
In jeder Stadt ist der Bürgermeister oder in dessen Ermangelung der Kämmerer 
vermöge seines Amtes Deputierter, die übrigen Abgeordneten der größeren Städte 
sind für jeden Landtag von den Stadtdeputierten (den späteren Stadtverord- 
neten) zu wählen (§ 11). Die Besitzer der Schrift= und Freisassengüter haben 
für den Bezirk eines jeden Kreisgerichtes, deren es nach der Bekanntmachung 
vom 22. Januar 1814 im Herzogtum 21 gab, je einen Abgeordneten zu 
stellen (§ 6 u. 12). Da die alte Prälatenkurie aus 12 Mitgliedern bestand 
und die Anzahl der „landtagsfähigen, adligen Güter“ (Rittergüter) sich auf 78 
belief, so zählte hiernach die erste Kurie 84, die zweite 46 Abgeordnete. — 
Der Titel II handelt von den Pflichten und Rechten der Landstände. In 
betreff der Steuern stellt der § 15 den allgemeinen Grundsatz auf, daß die 
zur Erhaltung des verfassungsmäßigen Zustandes und zur Erfüllung der 
Landesverpflichtungen erforderlichen Steuern auch ferner nach Bedürfnis auf- 
zubringen, ohne Zustimmung der Stände aber nicht zu verteilen, auszuschreiben 
und zu erheben sind, daß jedoch, wenn zu anderen Staatszwecken oder Einrich- 
tungen neue Abgaben oder Leistungen den Landeseinwohnern auferlegt werden 
sollen, es hierzu stets der Einwilligung der Stände bedarf. Die Erhebung, 
Verwaltung und Berechnung der verwilligten und ausgeschriebenen Steuern 
wird unter die Aufsicht und Leitung eines an die Stelle des alten Schatz- 
kollegiums tretenden, gleich diesem in Hinsicht seiner Amtsführung sowohl dem 
Landesherrn, als den Ständen verpflichteten und verantwortlichen Landes- 
Stenerkollegiums gestellt, aus acht Räten bestehend, von denen die eine Hälfte 
vom Landesherrn, die andere von den Ständen ernannt wird (§5 19 1). Jn 
dringenden Fällen, wo mit Ausschreibung einer nötigen Steuer bis zur nächsten 
Ständeversammlung nicht gezögert werden kann, darf die Landesherrschaft mit 
dem Landes-Steuerkollegium die erforderlichen Maßregeln einstweilen verein- 
  
1) Eine tief eingreifende Anderung, die dem bisherigen Dualismus des landes- 
herrlichen und des landständischen Steuerwesens (§ 2, S. 1—3, Anm. 2) ein Ende 
setzte. Bis zur westfälischen Zeit wurden die Steuern zum Teil in der Kammerkasse 
vereinnahmt (so die Accise aus der Stadt Braunschweig und ein Teil der Wolfen- 
bütteler Accise, sowie bestimmte Prozentsätze der Branntweinsaccise und der Biersteuer 
aus der Stadt Braunschweig), zum Teil in der Landrentereikasse (die Schatgefälle 
und Anteile der Biersteuer und Branntweinsaccise), zum Teil endlich in der Kriegs- 
kasse (die Kontribution, Service= und Fouragegelder, Stempelsteuer, ein Teil der 
Wolfenbütteler Accise und der Branntweinsaccise, sowie der Biersteuer). Alle drei 
Kassen hatten wiederum bestimmte Zuschüsse an die Wegebesserungs= und Unter- 
haltungskasse zu leisten. Die Kammerkasse stand unter herrschaftlicher, die Land- 
rentereikasse unter landschaftlicher Verwaltung (Schatzkollegium mit dem Landrent= 
meister); die Kriegskasse ward durch einen herrschaftlichen Kommissar und einen 
landschaftlichen Nebenkommissar verwaltet, und die Rechnungen wurden dem Geheim- 
rats= und dem Schatzkollegium gemeinschaftlich abgelegt.
	        
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