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dats vom 13ten Maͤrz 1821. enthaltenen Bestimmungen, bei den ihnen bereits zustehen.
den Rechten kraͤftigst geschuͤtzt werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, nach welcher sich saͤmmtliche Behoͤrden des
Landes und Alle, die sie sonst angeht, gebuͤhrend zu achten haben, eigenhaͤndig unter—
schrieben und Unser Koͤnigliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 18cen December 1835.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Julius Traugott Jakob von Könneritz.