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„ 125.) Verordnung,
die Legalisirung der zum Gebrauche für das Ausland bestimmten Urkunden
betreffend;
vom 30sten December 1835.
D. in Bezug auf die, zur Erleichterung des Gebrauchs der von Behörden hiesiger
tande ausgestellten Urkunden im Auslande, den Betheiligken nachzusuchen gestattete, mini-
sterielle und gesandtschaftliche Legalisation derselben zu bemerken gewesen ist, daß bei deren
vorgängigen Beglaubigung durch die unrern und mirteln Behörden nicht immer die in den
Ressortverhältnissen dieser Behörden gegründete Ordnung beobachtet worden, bhierdurch
aber und weil vor Abhülfe eines solchen Mangels der nachgesuchten Legalisation in letzter
Instanz nicht füglich gewillfahrt werden kann, gar leicht ein den Interessenten nachtheili-
ger, gleichwohl nicht zu vermeidender Verzug ihrer Angelegenheiten herbeigeführt wird,
so findet Man für nöthig, hiermic anzuordnen, daß für die Zukunfe jede Behörde nur
innerhalb der Grenzen ihres Ressorts die Erklärungen und Unterschriften der Uncerbehörden
legalisire. Es haben sich daher alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen darnach
gebührend zu richten.
Dresden, den 30sten December 1835.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
von Carlowitz- von Könneritz.
Letzte Absendung: am Sten Jannar 1836.
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