Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 42. Kein ODienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft in seinen eigenen 
Verrichtungen ausgehen oder Vergnügungsorte besuchen, und die von der Dienstherrschaft 
dazu auf gewisse Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden. 
2• Sch- 6. 43. Aller Schade, welcher von dem Gesinde aus Vorsatz oder durch ein mie ge- 
semesan & wöhnlicher Vorsicht zu vermeidendes Verschulden, der Dienstherrschafe zugezogen worden 
ist, muß von ihm ersetze werden. 
§. 44. Wegen geringerer Wersehen ist ein Dienstbote nur alsdann zum Schadenersatz 
verpflichtet, wenn er gegen ausdrücklichen Befehl gehandele, oder sich zu solchen Geschaͤften 
hat annehmen lassen, welche einen vorzuͤglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschick— 
lichkeit voraussetzen. 
3.) Beruntrau- §. 45. Verunerauungen und Diebstähle des Gesindes sind eben so, wie dieselben 
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Okkbsahl be- Verbrechen, wenn sie von andern verübt werden, zu bestrafen. 
trefend. 5. 46. Dienstboten, welche von Veruntrauungen und Diebstählen ihres Mitgesindes 
Kenntniß erhalcen, sind selbige der Herrschaft anzuzeigen verbunden, und werden durch 
Unterlassung dieser Anzeige strafbar. 
9. 47. Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft in sei- 
ner und eines Zeugen Gegenwark seine Lade, Koffer oder sonstigen Behältnisse seiner 
Effecten öffne. 
4.) Ueberallge= 6. 48. Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrer- 
meines sittli- ee 9„ 3„ "„ 
ches Verhal- bietung und Bescheidenheit annehmen. 
ten und dies- §6. 49. Ueber die sittliche Aufführung stehr der Dienstherrschaft das Recht der Auf- 
sallse der sicht zu, und muß sich jeder Dienstbore den diesfallsigen Zurechtweisungen und Verboten 
Herrschaft " . 
zustehende der Dienstherrschaft fügen. 
norterkions- 6. 50. Der Dienstherrschaft komme es zu, dem Dienstboren solchen Aufwand in der 
Kleidung, in seinen Vergnügungen oder andern Genussen, den sie seinen Verhälenissen 
nicht angemessen findet, zu untersagen, und es kann sich der Dienstbote dagegen nicht mir 
der Ausrede schützen, daß es für sein eignes Geld geschehe. 
. 54. Scheleworte oder geringe thätliche Ahndungen, wozu das Gesinde der Herr- 
schaft durch ungebührliches Betragen Veranlassung gegeben, begründen kein Strafverfahren 
und keinen Anspruch auf gerichtliche Genugehuung. 
§. 52. Auch solche Ausdrucke oder Handlungen, welche zwischen andern Personen als 
Zeichen der Geringschätzung anerkannt sind, begrunden gegen die Herrschaft noch niche die 
Vermuthung, daß sie die Ehre des Gesindes habe kränken wollen. 
5.) Verbot der §. 53. Aufwiegelung des Nebengesindes und Aufhetzung zu Zänkereien und übeln 
Aufhetzung Nachreden gegen die Dienstherrschaft sind dem eigenen Ungehorsam und eigener Verunglim- 
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d pfung derselben gleich zu achten und zu strafen.
	        
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