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. 79. Stirbt das Haup' der Familie, so sind die Erben niche gehalten, das Ge-
sinde länger, als bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (9. 19. 20.) zu behalten, wenn
auch durch Vertrag eine längere Dienstzeit festgesetze wäre.
6. 80. Elrfolge jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist (V. 90.) ohne daß
eine Kündigung vorhergegangen, oder war das Gesinde wieder aufs Neue gemiethet, so
muß dasselbe, es sey nun zu bäuslichen Verricheungen, zur Bedienung des verstorbenen
Dienstherrn und der Seinigen oder zur andwirthschaft angenommen gewesen, im Ent-
lassungsfalle das baare Lohn, jedoch ohne Kost oder Kostgeld, für das nächstfolgende
Vierteljahr erhalten. Das zur tandwirthschaft gebrauchte Gesinde kann jedoch gegen diese
Entschädigung nur dann, wenn es durch die mit dem Tode des Besitzers in der Wirth-
schaft eingetretene Veränderung bei derselben erweislich entbehrlich wird, entlassen und muß
ausserdem bis zur nächstfolgenden gesetzlichen Abziehzeit beibehalten werden.
6 81. Sind Oienstboten zur besondern Bedienung einzelner Mieglieder der Familie
angenommen, so sind bei dem Absterben derselben die Bestimmungen der vorstehenden
Iophen 79. und 80. auch auf jene anzuwenden.
§. 82. Dienstboken, welche monatsweise gemietche# find, erhalcen in den §. 79.
und 81. genannten Fällen tohn und Kostgeld auf den laufenden und den folgenden
Monat.
6. 83. Krankheit, von welcher der Dienstbote während des Dienstes befallen wird, 2.) durch Krank-
ist auf beiden Seiten nur dann ein Grund, den Dienstvertrag aufzuheben, wenn selbige heit.
entweder an sich zum Dienste unfaͤhig macht, wozu auch der Fall F. 96. unter 14. zu
rechnen ist, oder laͤnger als vierzehn Tage ohne Aussicht auf baldige Genesung dauert.
6. 84. Diese vierzehntägige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Eintritt der
Krankheit nach ärztlichem Zeugnisse eine längere Dauer vorauszusehen ist, jedem erkrankten
Dienstboten, ohne Unterschied der Entstehungsursache zu starten.
6. 85. Auch im Falle der frühern Entlassung, so wie überhaupc darf die Oienst-
berrschaft den erkrankten Dienstboten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als bis wegen
seines anderweiten Unterkommens Beranstalturg getroffen worden ist.
. 86. Hat der erkrankte Olenstbote keine Angehörigen in der Nähe, welche gesetz-
lich oder vertragsmäsig zu seiner Aufnahme und Versorgung verpflichtet sind, oder weigern
sie sich der Aufnahme, so muß der Dienstbote sich gefallen lassen, wenn die Olenstherr-
schaft dessen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt oder sonst auf geeignete
Weist veranstaltet.
Von den Kosten des Transports gile dasselbe, was §F. 74. und 75. von den Kur-
kosten uberhaupt verordnet worden ist.