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15.) wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft, seines Vergnuͤgens wegen
ausläuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit aus-
bleibt oder sonst den Dienst muthwillig vernachlässigt, und von allen diesen Fehlern auf
wiederholte Verwarnung nicht absteht,
16.) wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist, oder einen unkeuschen
Lebenswandel fuͤhrt,
17.) wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden stört, und
von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläße,
18.) wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangele, die er, auf Be-
fragen, bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich angegeben hat,
19.) wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich
eingezogen wird,
20.) wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzeigung falscher
Zeugnisse bintergangen worden ist. «
·§97«SchkckkdieHerrschafkeinenDicnstbotenausserderZeicfort,soistauzu.
nehmen, daß er in eine Aufhebung des Dienstvertrags gewilligt, wenn er nicht binnen
acht Tagen seine Beschwerde gegen die Dienstherrschaft bei der Obrigkeit angebracht hat;
es gilt jedoch die Rückgabe und Annahme des Oienstzeugnißbuchs, in welches die Ent-
lassung eingetragen worden, jedesmal als Beweis, daß der Vertrag von beiden Theilen
freiwillig aufgehoben worden sey.
b) auf Seiten . 98. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort ver-
des Gesindes. lassen:
1.) wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des tebens und der
Gesundheic versetzt worden,
2.) wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mie ausschweifender,
oder ungeachtet vorgängiger obrigkeitlicher Ermahnung beharrlich mit großer Härte be-
handelt hat,
3.) wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die Gesetze oder guten
Sitten laufen, hat verleiten wollen,
4.) wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Zumuthungen, gegen Per—
sonen, die zur Familie gehören, oder sonst im Hause aus= und eingehen, niche hat schützen
wollen,
5.) wenn die Herrschaft dem Gesinde den Cohn, die Kost oder das Kostgeld, oder
die ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und diesfallsiges Einschreicen der Obrigkeir
niche beachret worden ist,
6.) wenn die Herrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes in das Ausland
verlegen will, ingleichen bei Veränderung des Wohnsitzes im Inlande, an der das Gesinde