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boten auf dem Lande wöchentlich —. 14 gr. —= einem ftädtischen Gesinde jede Woche
—. 21 gr. —= wenn nicht vorher vertragsmäsig ein Höheres bestimmt worden ist.
§. 106. Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderwekkes
Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheic ohne binreichenden Grund
von sich gewiesen, so erstreckt sich die Berbindlichkeit der Herrschaft (I. 102. 103. 105.)
nur bis zu dem geitpuncte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter hinaus
nut insofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringern Lohne sich begnü-
gen muß, oder hätte erweislich begnügen mussen.
Den Beweis der erstern beiden Thatsachen hot die Herrschafe, den der letztern beiden
das Gesinde zu führen.
6. 107. Ist die Herrschafe das entkassene Gefinde wieder anzunehmen bereie und
weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzutreten, se kann letzteres von Zeit
der Erklärung der Herrschaft an, keine Vergütung fordern.
. 108. Weigere sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu rtreten aus einem
Grunde, weshalb es seiner Seits den Dienst nach §. 98. zu verlassen berechtige sein würde,
so gebührt demselben die §. 102. und 103. bestimmte Vergütung.
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6. 109. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen
andern Unterkommens nicht wieder antreken, so findet die Vorschrife §. 106. Anwendung.
Verhältniß der §. 110. Allenthalben, wo in vorstehenden Bestimmungen über die gegenseirigen Ver-
Em“ baltnisse der Dienstherrschaften und Dienstbeten während des Dienstes (§. 34. bis 76.)
schaft. und über die Ursachen der Aufhebung des Dienstvertrags (§. 88. bis 109.) der Oienst-
berrschaft gedacht ist, gelten diese Vorschriften in derselben Maase auch von denjenigen
Personen, welche im Hauswesen, oder in der Wirthschaft, oder in einzelnen Theilen dersel-
ben die Stelle der Dienstherrschaft vertreten, z. B. „Verwalcer“, „Vögte“, „Schaafmeister“,
„Wirthschafterinnen“, „Haushälterinnen“ rc. (vergl. §. 8.), insofern niche einzelne Bestim-
mungen der Nakur der Sache nach, ganz ausschliessend nur auf die Person der Dienst-
berrschafeen sich beziehen.
Zuangemutet 9. 114. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmaͤsige Ursache den
ulschtg 8 us Dienst eigenmaͤchtig verlaͤßt, ist auf Verlangen der Dienstherrschaft, von der Polizeiobrig—
dem Dienste keit durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten und unter Androhung des Scha-
zutsernendee denersatzes und des eintretenden Serafverfabrens durch die Gerichtsfolge in den Dienst zu-
fende. ruͤckzufuͤhren.
. 112. Bleibe das ungehorsame Gesinde dennoch nicht in seinem Dienste, oder will
die Herrschaft solches niche wieder annehmen, so ist sie in beiden Fällen berechrigt, ein an-
deres Gesinde an seine Seelle zu miethen, und der ausgerretene Dienstbote ist nicht allein
schuldig, allen der Herrschafe verursachten Schaden zu erstarten, sondern er ist auch in dem