Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 120. Die zur Handhabung dieser Aufsicht nörhigen Einrichtungen sind nach jedes 
Orts Beduͤrfniß und Verhälenissen zu ordnen. 
Die hierbei im Allgemeinen zu beobachtenden Vorschriften sind in der gleichzeitig erge— 
henden Pol izeiverordnung enthalten. 
Sechster Abschnitt. 
Vom Verfahren in Gesindesachen. 
Gesindesachen . 421. Die Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Gesinde uͤber ihre aus 
gehö entweder dem Dienstvertrage sowohl vermöge gegenwärtigen Gesetzes, als ausdrücklichen Versprechens 
zur Justiz, oder entspringenden Civilansprüche gehören vor die Ciwilgerichte und sind bei selbigen nach Be- 
schaffenheit des jedesmaligen Klaggegenstandes in Gemäsheit der Cioilprozeßgesetze zu ver- 
bandeln. 
b.) zur Polizei. §. 122. Die polizeiliche Aufsiche über das Gesinde, die Handhabung der in der mit 
gegenwärtigem Gesetze gleichzeitig ergehenden Verordnung enthaltenen polizeilichen Vorschriften, 
so wie die Erörterung und Enrscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden der Dienstherr- 
schaften und Dienstboren, welche durch ordnungswidriges Betragen und Verhalten beider 
Theile gegen einander veranlaßt werden, gehören vor die Polizeibehörden. 
6. 123. Auch können die Polizeibehörden in solchen Streitigkeiten, welche an sich 
als Justizsachen zu bekrachten und zu behandeln sind, auf Anrufen des einen oder des an- 
dern Theils über Ankretung, Fortsetzung oder Aufhebung des Dienstverhälenisses, mie Vor- 
behalt weiterer Ausführung der Ansprüche, einstweilige Borkehrungen treffen. Nicht min- 
der sind die Polizeibebörden über diesenigen, zu den geringfügigen Sachen gehörenden Civil= 
ansprüche zu entscheiden mit berechtige, welche als Folgen einer polizeilichen Zuwiderhandlung 
anzusehen sind, insofern deren Object die Summe von fünf Thalern nicht übersteig'. 
Verfahren in §. 124. ODie nähern Bestimmungen über das Verfahren in Gesindesachen, insoweit 
Gesindesachen, sie nicht ausschließlich vor die Civilgerichte gehören, richten ssch nach den gesetzlichen Vor- 
schriften über das Verfahren in Administrativjustizsachen überhaupt. 
 
	        
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