( 38)
11.) Verordnung,
die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende
polizeiliche Aufsicht betreffend;
vom 10ten Jannar 1835.
Wz#3, Anton, von GOESG-naden, Kduig von Sachsen 2c. 2.. 4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
verordnen hierdurch zur nähern Bestimmung und Ausführung der, in dem unter dem Titel:
Gesindeordnung,
erschienenen Gesetze enthaltenen, die Polizeiaufsicht über das Gesinde betreffenden Worschrif-
ken, wie folge:
Haltung der §. 4. Ees sind an jedem Orte Berzeichnisse über das daselbst in Diensten stebende und
Gesindever= dienstlose Gesinde, jedes jedoch besonders, nach den unter ) und #Ebeiliegenden Schema's
zeichnisse bei den n„
Folzzeibehr= zu halten. .
ben. §. 2. In Städten gehört diese Obliegenheit, nebst den übrigen die Aufsicht über das
Gesinde betreffenden polizeilichen BVerrichtungen, derjenigen Behörde, welche die Localpolizei
auszuüben hak, auf dem Lande den jedes Orts mit der Cocalpolzei beauftragten öffentlichen
Personen oder Gemeindegliedern, jedoch unter Conterole und teitung der Justhämter in
unmittelbaren Amtsdorfschaften, und der Gerichtsdirectoren in Patrimonialdörfern.
Meldung der in §. 3. Wer zum ersten Male in Dienste gehet, muß bei der Polizeibehörde (§. 2.)
Dienste Treten-des Orks, wo 9 geschieht, die nach der Gesindeordnung 9. 9. erforderliche Genehmi-—
den bei der To- b ib
szeibehörde. Jung beit ringen. .
9. 4. Jeder, welcher an einem andern Orte, als wo er vorher sich aufgehalten har,
in Dienste sich begiebt, ist längstens sofort beim Antricte des Oienstes, von seinem neuen
Dienstherrn bei derselben Behörde zu melden; hierbei ist seine Legirimation (§. 10.) vorzu-
zeigen und er in das Gesindeverzeichniß einzutragen.
§6. 5. Der Einrritt in Gesindedienste ist, wenn der Dienstsuchende sich über seine Her-
kunfe, Unbescholtenheit und den letzten Ort seines Aufenthalts, so wie in den in der Ge-
sindeordnung 90. 9. 10. genannten Fällen, über die erfordecuche specielle Genehmigung
ausweisen kann, Niemanden zu verweigern.
9. 6. Wer dagegen ohne die §. 3. und 3. vorgeschriebene Meldung ceine Person in
Dienste genommen hat, ist um —. 20 gl. — bis 5 Thlr. —. —= oder mit verhäle-
nißmäsigem Gefängnisse zu bestrafen; der fremde in Dienst genommene Dienstbote auch,
wenn er von seinem letzten Aufenehaltsorte aus legitimirt ist, an diesen, im entgegengesetzten
Falle aber in seine Heimath, zurückzuweisen.
Anzeige des §. 7. Der Dienstwechsel an einem und demselben Orce ist vom neuen Dienstherrn, die
Dienstwechsels « · « '
Fireene Enclasfung eines Dienstboten aber, welcher sich von dem Orte, wo er bisher gedient hat,