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wegbegiebt, von der letzten Dienstherrschafe bei der Polizeibehörde zu melden, um selbige
im Gesindeverzeichnisse anmerken zu können. Die Unterlassung dieser Meldung ist mit
—. 20 gl. —= oder 2 Tage Gefängniß zu bestrafen.
9. 8. Die Polizeibehoͤrden in Staͤdten und die Ortsgerichten auf dem Lande haben Gesdereri-
wenigstens alle Jahre einmal, jedoch nicht zu bestimmten Zeiten, in ihrem Bezirke Gesinde= Konen.
rerisionen anzustellen und befundene Unrichtigkeicen hinsichtlich dieser Meldung zur Bestra-
fung anzuzeigen.
é. 9. Zur bessern Uebersiche und Beisammenhaleung der tegirimationen des Gefsindes Gestadezengnis-
sind nach Art der Wanderbücher der Handwerksgesellen, Gesindezeugnißbücher einzu- bücher.
führen, wozu das Schema beiliegend sub Hangefügt ist.
In diesem Buche, wenn es einem Dienstboten, welcher zum ersten Male in Dienfke
geht) ausgestelle wird, ist zugleich obrigkeiclich zu bezeugen,
a.) ob ihm die Blaktern geimpft,
b.) ob er consirmirt worden,
Fc.) ob er von der Milikairpflicht frei sey, oder nicht?
. 10. Ein solches Buch ist jedem innerhalb tandes wohnhaften Gesende, welches Deren Foru,
zum ersten Mal, oder, wenn es zur Zeic der Publication dieser Verordnung dienstlos war, Inhalt und Ge-
wieder in Dienste eritt, von der Polizeibehörde seines Wohnorts auszufertigen. brauch.
Fuͤr auslaͤndische nach Sachsen ziehende Dienstboten genuͤgt, um sie zum Eintritt in
einen hierlaͤndischen Dienst zuzulassen, jede andere polizeiliche zuverlaͤssige Legitimation, und
ße haben sich erst alsdann von der Polizeibehörde des Orts, wo sie zum ersten Male gediene
haben, ein Gesindezeugnißbuch geben zu lassen, wenn sie innerhalb Landes weiter in Dienfte
gehen wollen.
. 11. Wen jeder Dienstherrschaft ist bei der Entlassung des Gesindes das in der
Gesindeordnung §. 113. vorgeschriebene Dienstzeugniß in dieses Buch eigenhändig einzu-
zäichnen, oder durch eine andere Person in deren Auferag einzutragen, gedachtes Buch auch
von dem antretenden Gesinde der neuen Dienstherrschaft zur eigenen Verwahrung während
des Dienstes auszuhändigen. Dienstboken, welche zur Zeic der Bekannlmachung der Ge-
sindeordnung und dieser Verordnung innerhalb Landes in Diensten stehen, haben beim
nächsten Dienstwechsel sich bei der Polizeibehörde des Orts ein Gesindezeugnißbuch gegen die
vorgeschriebene Gebühr (§. 14.) ausfertigen zu lassen und ihrer ODienstherrschaft zur Ein-
tragung des Zeugnisses auszuhändigen.
". 12. Wenn ein ODienstbote wegen Verbrechen in Untersuchung gekommen und in
deren Folge mit Strafe belegt worden ist, so daß der Diensktherrschaft nicht angesonnen
werden kann, dem Dienstboren das in der Gesindeordnung 90. 113. und 1.14. Nr. 3.
vangeschriebene Zeugniß der Unbescholtenheit zu ertheilen, so hat die Obrigkeit das Gesinde-
buch einzufordern und dasjenige, was sich der Dienstbote zu Schulden kommen lassen,
accenmäsig zu bemerken. Bei kleinern Vergehungen, wenn sie zur gerichtlichen Ahndung
gekommen und vom Dienstboren abgebußt worden, ist sich im Zengnisse so auszudrücken:
daß dem weitern Jorckommen des Dienstboren kein Hinderniß im Wege stehe.