Aufenthaltser-
laubniß für
dlenstles wer-
dendes Gesinde.
Poliseiaufsicht
über das dienst-
lose Gesinde.
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§. 13. Diese Gesindebücher, und ein gedruckter Auszug aus der Gesindeordnung und
dieser Verordnung, so wie die §. 1. gedachten Schemata werden den Gerichts= und Poli-
zesobrigkeiren gegen Erstattung des baaren Verlags von der Seiten des Ministerii des
Innern dazu ausschließend beauftragten Oruckerei zugestellt werden. Der Verkauf dersel-
ben durch andere Privatpersonen ist bei 20 Thlr. —. — Geld= oder verhältnißmäsiger
Gefängnißstrafe verboten. 6.
§. 14. Die Gebühr für Ausfertigung eines Dienstzengnißbuches mit Inbegriff des
Verlags für ein neues Buch beträge Zwei Groschen, für einen gerichrlichen Eintrag in ein
solches ebenfalls — 2 gl. — .
§. 15. Wenn einem Dienstboten sein Gesindezeugnißbuch eneweder während eines
Dienstes, oder in der Zeic, wo er sich dienstlos befindee, abhanden komme, so har er sol-
ches im ersten Falle der Polizeibehörde des Orts, wo er dient, im letztern Falle aber der Po-
lizeibehörde des Orts, wo er zuletzt gedient hat, anzuzeigen, welche nach erfolgter Erörte-
rung der betreffenden Umstände, nach pflichtmäsigem Ermessen entweder demselben ein
neues auszustellen, oder bedenklichen Falls ihn wegen der Ausfertigung einer neuen Cegili-
marion an die Behörde seiner Heimarh zu verweisen haben.
. 16. Dienstlos werdendes Gesinde (Gesindeordnung §. 117.) kann sogleich vom
Orte ausgewiesen werden, wenn es daselbst nicht heimathsangehörig ist. Nöthigenfalls haben
ihm seine noch lebenden Aeltern oder andere, denen nach den Gesetzen oder vertragsmäsig die
Verpflichtung zur Aufnahme und Versorgung obliegk, bei sich Unterkommen zu verschaffen.
§. 417. Bei der Erlaubniß zum Zurückbleiben des dienstlos werdenden, am Orte niche
heimathsangehörigen Gesindes, um auf anderweiten Dienst zu warten oder sich auf andere
Art daselbst weiter zu ernähren, ist hauptsächlich darauf zu sehen:
1.) aus welchen Gründen das Gesinde ausser Oienst gekommen, ob die Schuld davon
ihm selbst beizumessen sey oder nicht?
2.) welches Zeugniß ihm von seinen Oienstherren, insbesondere von dem letzeen, er-
theilt werde?
3.) ob es für die nächste Zukunfe eigne Subsistenzmictel nachzuweisen habe?
4.) ob im Orte Aussicht zu baldiger Erlangung eines anderweiten Dienstes vorhun-
den sey?
5.) ob dasselbe in seiner Heimath Aeltern oder andere Anverwandten habe, welche für
den Dienstboren sorgen können oder nicht?
6.) ob das Gesinde eigene Fertigkeiten in irgend einer Gattung von Gewerbe oder
Handthierung besitze, welche ihm sein Fortkommen ausser Dienst mit Grund erwarten lassen?
. 18. Oie Erlaubniß zum dienstlosen Aufenthalt eines Dienstboten an einem Org,
wo er nicht heimakhsangehörig ist, darf immer nur auf bestinimte Zeit ertheilt werden, nach
deren Ablauf allemal wieder um Verlängerung nachzusuchen ist.
6. 19. Dae dienstlos sich aufhaltende Gesinde muß sich zu gewissen ihm im Voraus
anzukündigenden Zeiträumen und jedenfalls bei der zu suchenden Verlängerung der Erlaubniß
zum Aufenthalte, bei der Polizelbehörde des Orts persönlich stellen, über sein Gewerbe,