Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
Jeit, wenn der Dienstbote (die Seade) 
(das Dorf) wo er diente, wieder verlas- 
sen hat, und Angabe des Orts, wo er 
sich hingewendet hat. 
Besondere Bemerkungen. 
  
ist den 2. Januar 1837. wieder in sei- 
nen Geburtsoré Seeligstadt zurück gegan- 
gen. 
ist am 64en Mai 1838. zur unentbehr- 
lichen Pflege ihrer kranken Mutter nach 
Hause zurückgekehrt. 
kungen. 
zeichnisse anzulegen. 
  
Wurde von seinen heiden hiesigen Dienstherrschaften 
mit vorzuͤglich guten Zeugnissen entlassen. 
dessen Diensten im Orte eintretenden Veränderungen unter einer und derselben Fummer bintereinander ein- 
tritt, se ist mit dem teintrage in das Negister auf derselben Seite und unter derselben Vrummer fortzufahren. 
einer neuen D#ummer zu bewirken. 
föbrung des Dienütboten, dessen Tüchtigkeit und den Ursachen, weshalb derselbe den Dienst nach 
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