Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

N. N. 
zeichniß 
aufhaltenden Gesindes. 
Ob und wo er wieder Dienste erlangt, 
oder, ob, und wohin er gewiesen 
worden? 
Ist am Isten October 1834. bei dem 
Schneidermeister N. N. als Kuͤchen- und 
Hausmagd wieder in Dienste getreten. 
Ist, da sie keinen Dienst wieder gefunden, 
am 9. Januar 1835. in ihren Geburts- 
ort zuruͤck gegangen. 
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Besondere Bemerkungen. 
Wegen Nachlässigkeit in ihren Dienstverrichtungen und 
wiederholten späten Aussenbleiben über die ihr gegebene 
Urlaubszeie hinaus, ist diese Person auf Verlangen ih- 
! 
  
kun g e n.W 
rer ODienstherrschaft an Polizeistelle mehrmals verwarnte 
worden. 
eines für das männliche, das andere für das weibliche zu halten. 
einen einzelnen Dienstboten angeht, sich beisammen aufgezeichnet vorfinde. 
über den Kuf und das Betragen des dienstlosen Gesindes einzuzeichnen.
	        
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