Geseh-und Verordnungsblatt
für das Küönigreich Sachsen.
1#·°2.) Verordnung,
die Nachweisung über Entrichtung der Personalsteuer betr.;
vom 12#ten Januar 1835.
In Gemäsheit der Verordnung — die Ausführung des Gewerbe= und Personalsteuer-
gesetzes betreffend — vom 22. November 1834. (Samml. d. Ges. u. Verordn. p.
415.) S. 19. find den personalsteuerpflichtigen Beamten und Dienern (§. 22. des angez.
Geseses) die ihnen auszuzahlenden Besoldungen, Warkegelder, Penssonen und sonstigen Be-
züge niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als bis die Berichtigung der Personal-
steuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung nachgewiesen wird.
Zu thunlichster Erleichterung der mit Auszahlung von Dienstgenüssen und Pensionen
beauftragten Behörden soll, wie zugleich im Einverständniß mit den dabei betheiligten Mi-
nisterien beschlossen worden ist, die obige Bestimmung dergestalt in Vollzug gesetzt werden,
daß jeder Zahlungsempfänger zwei Mal im Jahre die ihm ertheilte Personalsteuerquit-
tung über die zunächst vorhergegangenen beiden Zahlungstermine (resp. den 15. Januar
und 15. April, 15. Juli und 15. October) bei der Erhebung seiner Bezüge für die
Monate Mai und November aufzuweisen hat.
Daß diese Nachweisung wirklich erfolg", ist hierauf von der Behörde, welche die
Zahlung leistet, mictelst möglichst kurzer Bemerkung und Namensunterschrift unter die an
sie eingereichte Quietung über den Dienstgenuß oder die Pension zu bescheinigen.
Hiernach haben sich sämmtliche zu Zahlung von Oienstbezügen oder Penssonen ermäch-
tigte Behörden und Beamte gebührend zu achten, auch erforderlichen Falls die Zahlungs-
empfänger auf gegenwärtige Verordnung zu verweisen.
Dresden, am 12. Januar 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
1835. « 7
Schnabel.