Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(50) 
13.) Verordnung 
über die Gleichstellung der Kreislande und der Oberlausitz, soweit sie bis- 
her gegen einander als Ausland betrachtet worden sind; 
vom 24 sten Januar 1835. 
Wass, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. tc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen r. 
Bieher sind die Kreislande und die Oberlausitz gegen einander in einigen Beziehungen noch 
wie Ausland betrachtet worden. Da aber ein solches Verhäleniß nach §. 1. der Verfas- 
sungsurkunde und nach der Uebereinkunft mit den oberlausitzischen Ständen (Samml. der 
Gesetze und Verordnungen v. J. 1834. S. 482. folg.) aufzuhören hat, so wird andurch 
verordnek: 
§. 1. Die Kreislande und die Oberlausitz sind gegen einander durchgängig wie Inland 
zu betrachcen. 
— 
§. 2. Diese Bestimmung (§. 1.) komme unter andern zur Anwendung: 
1.) bei Vormundschaften. Daher verlieren die Vorscheifren der allgemeinen Vor- 
mundschafesordnung für die Oberlausitz vom 13. März 1790. Cap. 1. 96. S. 9., Cap. 
5. . 4., Cap. 6. F. 9., Cap. 7. F. 2., Cap. 8. H. 1. Num. 4., Cap. 10. J. 4., so- 
weic sie die Kreislande wie Ausland behandeln, ihre Kraft. Es werden aber die oberlau- 
sitischen Behörden hierbei zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß in den Kreislanden die 
stillschweigende Hypothek der Bevormundeten an dem Vermögen ihrer Vormünder aufgeho- 
ben ist (vergl. Gesetsamml. v. J. 1829. S. 103. folg.). 
2.) In Ansehung der Advocaken und Nokare. Jene und diese sind, wenn ihre Im- 
matrikulation in dem einen #andestheile erfolgt ist, auch in dem andern für legitimirt zu 
achten; 
3.) rücksichtlich des vollen Landsassiars, als welcher nunmehr zwischen den Kreislanden 
und der Oberlausitz wegfällt. Es versteht sich aber von selbst, daß hierdurch eine, vermöge 
des vollen Landsasssars, in einzelnen Rechtssachen bereits eingetretene Litispendenz nicht auf- 
gehoben wird; 
4.) rücksichtlich der Vorschriften in den Proceßgesetzen, welche sich auf Ausländer 
oder auf ausländische Besitzungen beziehen, soweic sie in dem einen Landestheile gegen den 
andern noch zur Anwendung gekommen sind; (vergl. die Proceßordn. v. J. 1622. Tu. 
50. §. 1. die erl. Proceßordn, ad Tir. 6. J. 2. ad Til. 13. J. 6. ad Tu. 23. é. 1.
	        
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