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das Rescript v. 14. Januar 1728. den in der erl. Proceßordnung Tit. 41. 66. 2. 3.
den in Concursen auszufertigenden Edictalcitationen beigelegten Rigorem betreffend — die
Bestimmung wegen der Vollmachren der Ausländer im 9F. 22. des geschärfren Mandats
wider die Banqueroutiers vom 20sten December 1766. — in der Oberlausitz vom 2ten
August 1783.—)
5.) in Ansehung der kehnsgebühren bei der Oberamtsregierung, so weir sie von kreis-
ländischen Unterrhanen erhoben worden, und in Ansehung der Auslösungen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 24sten Januar 1835.
Anton.
14.) Verordnung,
die Anwendung der in der Verordnung vom 7ten November 1831. 6. 4.
lit. A. und §. 6. befindlichen Bestimmungen auf die Oberlausitz betreffend;
vom Z26fsten Januar 1835.
Mie Genehmigung Sr. Majestät des Königs und des Prinzen Mieregenten
Königlichen Hoheit wird auf den Grund der in der Sammlung der Gesetze und Ver-
ordgungen vom Jahre 1834. S. 481. folg. bekannt gemachten Uebereinkunfe mie den
oberlausitzischen Ständen 9. 9. andurch verordnet:
Die Bestimmungen der die Einrichtung der Ministerial-Departements betreffenden
Verordnung vom 7i#en November 1831. J. 4. t. A. und F. 6. (Gesetzsamml. v. J.
1831. S. 324. flg.) sind nunmehr auch in der Oberlausitz, soweic sie daselbst Anwen-
dung leiden, zur Ausübung zu bringen. Insonderheit gehen von dem Geschäftskreise der
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