Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Wabrheit gemäs zu beaneworken. Sollte auch die Einlage angeblich nicht Eigen- 
thum des Einlegers sein, so wird dennoch, unter Bemerkung des angegebenen 
Eigenchümers, die Bescheinigung auf den Namen des anwesenden Einlegers 
ausgestellt. 
§. 9. Verloren gegangene Quittungs= und Einlegebücher werden durch Verfahren bei 
Duplicare ersetzt, wodurch das Originalbuch ungültig wird. Hierzu wird jedoch Feren pbee“ 
eine dreimonarliche Erist bestimme, binnen welcher, auf erlassene öffentliche Be= tungs= oder 
kannemachung im hiesigen tocalblatte, der dermalige Inhaber eines entwendeten Einlegebü- 
oder sonst abhanden gekommenen Quittungs= oder Einlegebuches seine Ansprüche chern. 
darauf geltend zu machen hat. Auch ist von demjenigen, welcher den Verlust des 
Buches angezeigt hat, dafern sich innerhalb dieser drei Monate Niemand gemeldet, 
noch überdies das Eigenthum daran, so wie der erlittene Verlust eidlich zu bestär- 
ken. Im Fall aber ein Dricter binnen der schon erwähnten dreimonatlichen Frist 
das verloren gegangene oder entwendete Buch vorzeigk, wird die Sache zur weiteren 
Erörterung an das hiesige Scadtgericht abgegeben. Ist jedoch das Buch früher, 
als der Oirection davon Anzeige geschehen, bei der Kasse vorgezeigt worden, und 
bierauf theilweise oder gänzliche Rückzahlung der Einlagen erfolge, so hat in 
letzterem Falle den Nachtheil blos der wirkliche Eigenthümer des Buches und in 
ersterem Falle derselbe die Kosten, so wie —. 2 Gr. — . für das Duplicat 
zu entrichten. 
§. 10. Ueber die Zeit und den Orc, wenn und wo die Sparkassengekder 34/ und Ort 
angenommen und zurückgezahlt und die Sparkassenangelegenheiten überhaupt besorge der Expedition. 
werden sollen, wird der Stadtrarh in hiesigem H-calblatte die nöthige Bekannt- 
machung erlassen. 
tediglich in dem bestimmten tocale und der festgesetzten Zeit dürfen Einlagen. 
angenommen werden und Rückzahlungen erfolgen, und haben es die Betheiligten 
sich selbst beizumessen, wenn aus der Verabsäumung dieser Vorschrife ihnen Nach- 
theil erwächst. Für Gelder, welche den Deputirten und Officianten privatim 
übergeben worden, stehe die Anstalt nicht ein. * 
Aufhebung der 
§. 11. Gegen alle in dieser Sparkassen-Ordnung festgesetzten Fristen und Rechtswohlthat 
angedrohren Zechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Srand der Widerein- 
"„ setzung in den 
nicht Statt. vorigen Stand. 
§. 12. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, se wie die darüber ausgestellten Ungültigkeit 
Quittungs- oder Einlegebuͤcher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht der Verküm- 
unterworfen, jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner Werungen.“ 
sich etwa vorfindenden Quitkungs= oder Einlegebücher der Sparkasse keineswegs 
ausgeschlossen bleiben.
	        
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