Sportelfrei-
heit.
Verwaltungs-
kosEen.
Rechnungs-
ablegung.
Revision der
Sparkassen-
ordnung.
(108 .)
13. In allen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten, in so weit niche
eigentliche Parteisachen in Frage kommen, oder wegen eines verloren gegangenen
Quittungs= oder Einlegebuches zu verfahren ist, wird kostenfrei expedirt.
§. 14. Die unvermeidlichen Verwaltungskosten werden von dem Ueberschusse
der einkommenden Zinsen bestritten und haben daher die Einleger weder bei der
Einzahlung, noch bei der Rücknahme ihrer Gelder irgend einen Abzug an Kosten
und Gebühren zu erleiden. Der sodann ctwa noch ausfallende Ueberschuß wird
zur Stadtkasse verrechnet, so wie dagegen auch das etwa Fehlende von der ketztern
übertragen werden soll.
#. 15. Mit Ablauf eines jeden Jahres wird außer der §. 3. erwähnten
Rechnungsablegung und Nachrichtsertheilung eine Nachweisung darüber, wie viel
an jedem Jahresschlusse die Summe beträgt, welche bei der Kasse für Rechnung
jeder Nummer ohne Benennung des Eigenthümers vorhanden ist, im hiesigen
Localblatte in der Absicht angezeigt, damit jeder Einleger sich überzeugen könne, ob
die angegebene Summe mit seinem Quittungsbuche übereinstimme. Auch wird bei
dieser Gelegenheit noch über den Fortgang der Anstalt und den Zustand der Kasse
öffentliche Rechnung abgelegt und Nachricht ertheilt werden.
. 16. Nach Ablauf des ersten Jahres soll eine Revision dieser Sparkassen-
ordnung vorgenommen und dabei mit erwogen werden, ob es nöthig und nützlich
sei, die Anstalt überhaupe und namenrlich in ihrer vorstehend bestimmten Gestalt
Fortbestehen zu lassen. tetztern Falls und dafern die Sparkasse fortbestehr, findet
dann die Revision aller fünf Jahre Statt.
Es soll dann auch stets mit erwogen werden, ob der Zinsfuß einer Erhöhung
oder Verminderung unterworfen werden könne.
Adorf, am 161en März 1836.
Der Stadtrath daselbst,
Karl Todt,
Bürgermeister.
Die Stadtverordneten daselbst,
Friedr. Adolph Porst,
Vorsteher.