Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Sportelfrei- 
heit. 
Verwaltungs- 
kosEen. 
Rechnungs- 
ablegung. 
Revision der 
Sparkassen- 
ordnung. 
(108 .) 
13. In allen die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten, in so weit niche 
eigentliche Parteisachen in Frage kommen, oder wegen eines verloren gegangenen 
Quittungs= oder Einlegebuches zu verfahren ist, wird kostenfrei expedirt. 
§. 14. Die unvermeidlichen Verwaltungskosten werden von dem Ueberschusse 
der einkommenden Zinsen bestritten und haben daher die Einleger weder bei der 
Einzahlung, noch bei der Rücknahme ihrer Gelder irgend einen Abzug an Kosten 
und Gebühren zu erleiden. Der sodann ctwa noch ausfallende Ueberschuß wird 
zur Stadtkasse verrechnet, so wie dagegen auch das etwa Fehlende von der ketztern 
übertragen werden soll. 
#. 15. Mit Ablauf eines jeden Jahres wird außer der §. 3. erwähnten 
Rechnungsablegung und Nachrichtsertheilung eine Nachweisung darüber, wie viel 
an jedem Jahresschlusse die Summe beträgt, welche bei der Kasse für Rechnung 
jeder Nummer ohne Benennung des Eigenthümers vorhanden ist, im hiesigen 
Localblatte in der Absicht angezeigt, damit jeder Einleger sich überzeugen könne, ob 
die angegebene Summe mit seinem Quittungsbuche übereinstimme. Auch wird bei 
dieser Gelegenheit noch über den Fortgang der Anstalt und den Zustand der Kasse 
öffentliche Rechnung abgelegt und Nachricht ertheilt werden. 
. 16. Nach Ablauf des ersten Jahres soll eine Revision dieser Sparkassen- 
ordnung vorgenommen und dabei mit erwogen werden, ob es nöthig und nützlich 
sei, die Anstalt überhaupe und namenrlich in ihrer vorstehend bestimmten Gestalt 
Fortbestehen zu lassen. tetztern Falls und dafern die Sparkasse fortbestehr, findet 
dann die Revision aller fünf Jahre Statt. 
Es soll dann auch stets mit erwogen werden, ob der Zinsfuß einer Erhöhung 
oder Verminderung unterworfen werden könne. 
Adorf, am 161en März 1836. 
Der Stadtrath daselbst, 
Karl Todt, 
Bürgermeister. 
Die Stadtverordneten daselbst, 
Friedr. Adolph Porst, 
Vorsteher. 
 
	        
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