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J.
Vorladung
der Wahlmänner zur Wahl des Landtagsabgeordneten
und Stellverkrekers.
Zum Behuf der Wahlen des Bauernstandes, wegen des bevorstehenden Landrags, ist
von den Stimmberechtigten der ten Wahlabtheilung im .. ten bäuerlichen
Wahlbezirke
zu
zum Wahlmanne ernannt worden.
Derselbe wird daher hiermit, unter Zufertigung der tiste aller zu Abgeordneten
Wählbaren des gedachten Wahlbezirks vorgeladen,
den ... .183..
um Uhr des . . . ., mittags
zu in .... in Person zu
erscheinen, und gemeinschaftlich mit den uͤbrigen Wahlmaͤnnern desselben Bezirks, welche
in der Beilage mit benannt sind, die Wahl eines Landtagsabgeordneten und sodann
auch die Wahl eines Stellvertreters desselben für diesen Wahlbezirk, aus der Mitte der
dazu Wählbaren durch schriftliche Abstimmung in Gemäsheit der Vorschriften des Wahl-
gesetzes vom 24. September 1831. mit zu vollziehen.
Dafern niche wenigstens zwei Dritetrheile aller geladenen Wahlmänner erscheinen
sollten, würde nach §. 17. des Wahlgesetzes ein neuer Wahltag anberaumt, in einem
solchen Falle aber der Aufwand der neu anzuordnenden Wahl von den, ohne gegründete
Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern, eingebracht werden.
am ten 183 W
Der Wahlcommissar.