Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(145) 
J. 
Vorladung 
der Wahlmänner zur Wahl des Landtagsabgeordneten 
und Stellverkrekers. 
Zum Behuf der Wahlen des Bauernstandes, wegen des bevorstehenden Landrags, ist 
von den Stimmberechtigten der ten Wahlabtheilung im .. ten bäuerlichen 
Wahlbezirke 
zu 
zum Wahlmanne ernannt worden. 
Derselbe wird daher hiermit, unter Zufertigung der tiste aller zu Abgeordneten 
Wählbaren des gedachten Wahlbezirks vorgeladen, 
den ... .183.. 
um Uhr des . . . ., mittags 
zu in .... in Person zu 
erscheinen, und gemeinschaftlich mit den uͤbrigen Wahlmaͤnnern desselben Bezirks, welche 
in der Beilage mit benannt sind, die Wahl eines Landtagsabgeordneten und sodann 
auch die Wahl eines Stellvertreters desselben für diesen Wahlbezirk, aus der Mitte der 
dazu Wählbaren durch schriftliche Abstimmung in Gemäsheit der Vorschriften des Wahl- 
gesetzes vom 24. September 1831. mit zu vollziehen. 
Dafern niche wenigstens zwei Dritetrheile aller geladenen Wahlmänner erscheinen 
sollten, würde nach §. 17. des Wahlgesetzes ein neuer Wahltag anberaumt, in einem 
solchen Falle aber der Aufwand der neu anzuordnenden Wahl von den, ohne gegründete 
Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern, eingebracht werden. 
am ten 183 W 
Der Wahlcommissar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.