(146 )
32.) Verordnung,
die zu veranstaltenden Landkagswahlen betreffend;
vom 14ten Juni 1836.
W., Friedrich August, von GOx# Gnaden, König von
Sachsen, 2c. 2c. ꝛc.
thun hiermit kund: 6
Da Wit beschlossen haben, im taufe des jétzigen Jahres eine Versammlung der
Stände des Königreichs einzuberufen, so ist zu den erforderlichen Wahlen zu verschreiten,
um die durch das am vorigen Landtage geschehene Ausloosen und zum Theil aus andern
in der Verfassungeurkunde und dem Wahlgesetze begründeren Ursachen erfolgee Ausscheiden
mehrerer Mitglieder zur Erledigung gelangten Seellen von kandtagsabgeordneken und Seell-
vertretern derselben zu ersetzen. Es haben daher die Kreisdirectionen durch Verfügung
an die Kreisvorsitzenden und den oberlausitzer Landesältesten, durch Bestellung von Wahl-
commissarien und sonst allenthalben das deshalb Nöthige zu veranstalten.
Wegen Wiederbesetzung der von Unserer Ernennung abhängigen Seellen, soweit solche
gleichfalls erledigt sind, wird fernere Anordnung ergeben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Konigliche Sie-
gel beidrucken lassen.
Gegeben zu Pillnitz, am 1 Aten Juni 1836.
Friedrich August.
Hans Georg von Carlowitz.