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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Jahre 1836.
II“4 Stück vom
34,) Verordnung
zu 9§6. 55. und 356. auch 83. und 95. des Wahlgesetzes;
vom 29sten Juni 1836.
De wegen Ausführung des Wahlgesetzes unterm 30fsten vorigen Monats ergangene
Verordnung wird mit allerhöchster Genehmigung zu 99. 55. und 56. Nummer 3. un-
ter B. hinsichtlich der Oberlausitzer Landstädte und der Seydau dahin erläutert, daß
dermaln
zu b, a. die Rauchskeuern daselbst nur nach dem fünffachen Betrage der einfachen
Steuer und
zu c, die — zu Königsbruck ohnehin niche State findenden — Aaccisgrundsteuern
nur nach zwei Dritttheilen ihres vollen Betrags zur Aufrechnung kommen, auch
zu b, ½/. die Erwähnung der Grundanlage von Gerechrigkeiten in Wegfall gelangt;
wobei zugleich bestimme wird, daß
zu 99. 83. und 95. des Wahlgesetzes bei den landmitleidenden Dorfschaften der Ober-
lausitz die Beiträge zur Landes-Criminalcasse, welche, obwohl sie nach dem Rauchfuße
aufgebracht werden, doch der eigentlichen Grundsteuer nicht angehören, bei Berechnung
des Census außer Ansatz bleiben.
Dresden, am Zysten Juni 1836.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Letzte Absendung: am len Juli 1836.
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