Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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W  14.
Regierungs-Blatt

lönigreich  Württemberg.

 

Oienstag  den  10.  März  1846.

 

Inbal  t.
Konigliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Derartements.  Verfügung,  die  Oberappellatzons-Gerichts-Ordnung  für  das  Fürstenihbum
Hobenzollern  Hewingen  betrefend.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
er  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenbeiten.

Oer  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
Verfügung,  die  Oberappellations-Gerichts.  Ordnung.  für  das  Fürstentbum  Hohenzollern-Sigmaringen
betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  sind  durch  eine  mit  der
fürstlich  Hobenzollern-Hechingenschen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  die  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  für  das  Fürstenthum  Hohengollern=Hechingen
  bilden,  einer  Revisson  und  neuen  Redaction  unterworfen,  und  ist  in  dessen  Folge
eine  von  der  früheren  (nach  Reg.  Blatt  von  1825,  S.  525  ff.)  nur  theilweise  abweichende
Oberappellations-Gerichts-Orpnung  für  jenes  Fürstenthum  verabredet  worden,  welche  mit
Nachstebendem  zur  Nachachtung  für  die  betreffenden  Gerichteslellen  und  Parteien  biemit  verkündet

  wird.
Stuttgart  den  18.  Febrnar  1846.

Der  Chef  des  Justiz-Departements:  Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten:
Prieser.  eroldingen.