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W 14.
Regierungs-Blatt
lönigreich Württemberg.
Oienstag den 10. März 1846.
Inbal t.
Konigliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Derartements. Verfügung, die Oberappellatzons-Gerichts-Ordnung für das Fürstenihbum
Hobenzollern Hewingen betrefend.
1. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
er Departements der Justiz und der auswärtigen
Angelegenbeiten.
Oer Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenbeiten.
Verfügung, die Oberappellations-Gerichts. Ordnung. für das Fürstentbum Hohenzollern-Sigmaringen
betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs sind durch eine mit der
fürstlich Hobenzollern-Hechingenschen Regierung getroffene Uebereinkunft diejenigen Bestimmungen,
welche die Oberappellations-Gerichts-Ordnung für das Fürstenthum Hohengollern=Hechingen
bilden, einer Revisson und neuen Redaction unterworfen, und ist in dessen Folge
eine von der früheren (nach Reg. Blatt von 1825, S. 525 ff.) nur theilweise abweichende
Oberappellations-Gerichts-Orpnung für jenes Fürstenthum verabredet worden, welche mit
Nachstebendem zur Nachachtung für die betreffenden Gerichteslellen und Parteien biemit verkündet
wird.
Stuttgart den 18. Febrnar 1846.
Der Chef des Justiz-Departements: Der Minister der auswärtigen Angelegenbeiten:
Prieser. eroldingen.