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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 26—
(Nr. 11221.) Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege. Vom 1. Juli 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
— Fl.
Die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege einschließlich der Schnee-
rãumung, des Bestreuens mit abstumpfenden Stoffen und des Besprengens zur
Verhinderung von Staubentwicklung liegt, soweit hierzu nicht ein anderer nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet ist, als eine von der Ortspolizei-
behörde erzwingbare öffentliche Last derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk der
Weg gehört. Jedoch fällt die polizeimäßige Reinigung be einen Bestandteil
öffentlicher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke unter-
halb der Oberfläche des Weges dem zu ihrer Unterhaltung öffentlich-rechtlich
Verpflichteten zur Last.
Die polizeimäßige Reinigung beschränkt sich auf Wege, die überwiegend
dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen. Welche Wege außerhalb der ge-
schlossenen Ortslage als überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend
anzusehen sind, wird durch Beschluß des Kreisausschusses, in Stadtkreisen oder
in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern durch Beschluß des Bezirksaus-
schusses festgestellt. Der Beschluß wird auf Antrag der Ortspolizeibehörde nach
Anhörung derjenigen gefaßt, welche als Reinigungspflichtige in Betracht kommen,
und ist diesen, sofern sie Einwendungen erhoben haben, sowie der Ortspolzzei-
behörde zuzustellen.
Eine geschlossene Ortslage ist nur insoweit als vorhanden anzusehen, als
die Wohnhäuser im wesentlichen in räumlichem Zusammenhange liegen. Einzelne
unbebaute Baustellen unterbrechen nicht den Zusammenhang, wohl aber feld- oder
forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Soweit die Pflicht bur polizeimäßigen Reinigung besteht, tritt die Pflicht
des Wegebaupflichtigen zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsrücksichten nicht ein.
Eesehsammlung 1912. (Nr. 11221.) 37
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1912.