Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

— 187 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 26— 
  
  
  
(Nr. 11221.) Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege. Vom 1. Juli 1912. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
— Fl. 
Die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege einschließlich der Schnee- 
rãumung, des Bestreuens mit abstumpfenden Stoffen und des Besprengens zur 
Verhinderung von Staubentwicklung liegt, soweit hierzu nicht ein anderer nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet ist, als eine von der Ortspolizei- 
behörde erzwingbare öffentliche Last derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk der 
Weg gehört. Jedoch fällt die polizeimäßige Reinigung be einen Bestandteil 
öffentlicher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke unter- 
halb der Oberfläche des Weges dem zu ihrer Unterhaltung öffentlich-rechtlich 
Verpflichteten zur Last. 
Die polizeimäßige Reinigung beschränkt sich auf Wege, die überwiegend 
dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen. Welche Wege außerhalb der ge- 
schlossenen Ortslage als überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend 
anzusehen sind, wird durch Beschluß des Kreisausschusses, in Stadtkreisen oder 
in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern durch Beschluß des Bezirksaus- 
schusses festgestellt. Der Beschluß wird auf Antrag der Ortspolizeibehörde nach 
Anhörung derjenigen gefaßt, welche als Reinigungspflichtige in Betracht kommen, 
und ist diesen, sofern sie Einwendungen erhoben haben, sowie der Ortspolzzei- 
behörde zuzustellen. 
Eine geschlossene Ortslage ist nur insoweit als vorhanden anzusehen, als 
die Wohnhäuser im wesentlichen in räumlichem Zusammenhange liegen. Einzelne 
unbebaute Baustellen unterbrechen nicht den Zusammenhang, wohl aber feld- oder 
forstwirtschaftlich genutzte Flächen. 
Soweit die Pflicht bur polizeimäßigen Reinigung besteht, tritt die Pflicht 
des Wegebaupflichtigen zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsrücksichten nicht ein. 
Eesehsammlung 1912. (Nr. 11221.) 37 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1912.
	        
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