Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(255 ) 
# II. Abschnitt. 
Von nachbenanneen Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen oder auf der linken Oderseite westlich bis zum Rhein hin, 
diesen Serom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinie zwischen Neu= Be- 
run in Schlesien und Schärding am Thurm in Baiern, beide ebengenannten Orte 
eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehre auf der inie von Neu-Be- 
run bis Schärding am Thurm in die Vereinstaaten eintreren und über die zuerst 
genannten Grenzen wieder ausgehen; oder 
auf der linken Rheinseite landwäres eingehen, um auf der rechten heinseice, ohne 
Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von Schusterinsel, Basel 
gegenüber, bis Freylassing in Baiern, beide Orte eingeschlossen) wieder auszuge- 
hen; desgleichen, welche von der rechten Rheinseite (mic Ausschluß sowohl der un- 
cer Abschnitt 1. gedachten Strassenzüge, als auch der Grenzlinie von Freylassing 
bis Schusterinsel) eingehen; um mir Ueberschreicung des Rheins wieder auszugehen, 
  
  
: H Vom Sächß. Vom 
wird erhoben ler#r Hreuß.. oll urnr. 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. C.), - 
neuen Kleidern (18.), teder und tederarbeiten (21.), WolleRtlr. (Sar)) Fl. r. 
und wollenen Garnen und Wgaren (41) 1 — 1 40 
destheile, oder auf nachgenannten Strassen, wird die Durchgangs- 
abgabe dahin ermässigt, daß als höchster Durchfuhrzoll auch von 
den bei der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher belegten Waa- 
ren nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärkés eingehen und auf dersel- 
III. A b sch n i tt. Vom Zoll---Centner. 
Gar. 
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachgenannte Lan-lc- 1 — . . 
  
  
ben Iheinseite landwärts wieder ausgehen, oder welche aus 
dem heine, es sey zu Berg oder Thal, oder auf der Mosel 
in die Vereinstaaten einkreken, und auf Strassen auf der 
linken Rheinseite wieder ausgehen, und umgekehre, welche auf 
Landwegen links des Rheines einereten und auf dem heine, 
es sey zu Berg oder Thal, oder auf der Mosel ausgehen; 
ingleichen welche i 
  
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