Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Zuziehung von Cen- §. 8. Die Censurcellegien können die im Orke befindlichen Censoren zu ihren Be- 
! 5 haene Farkungen ziehen, und sollen sich dieses Mittels in der Regel bedienen, um die über die 
ollegien. Censoren geführten Beschwerden zu erörtern, oder andere Censurangelegenheiten mit ihnen 
zu besprechen. Die Censoren haben jedoch bei den Beschlüssen der Censurcollegien kein 
Stimmenrecht, vielmehr müssen selbst diejenigen unter ihnen, welche zugleich Mitglieder 
des Censurcollegiums sind, bei der Beschlußnahme über eine gegen sie geführte Beschwerde 
aus der Versammlung abtreten. 
Depntation des . 9. Bei der Umfänglichkeit und Wichtigkeit der preßpolizeilichen Geschaͤfte, so wie 
Stadtraths zu Leip- der commerziellen Angelegenheiten des Buchhandels in Leipzig, hat der dasige Stadtrath dazu 
z16 zu dem aus dem Mittel seiner juristisch befaͤhigten Mitglieder und, wie ihm uͤberlassen bleibt, un— 
Buͤcherwesen. ter Zuziehung einiger anderer mit der Literatur und dem literarischen Verkehr bekannter 
ushebuns der das Maͤnner, eine besondere Deputation zu bestellen. Es steht jedoch diese Deputation zu dem 
ben, heeom, Stadtrath in keinem andern Verhältnisse, als dessen übrige Oeputationen. Daher ist auch 
Stellung der dieser in Leipziger Preßpolizeisachen im Namen des Stadtraths zu verfügen, und es sind Anord- 
geither beigegeben diese Deputation, sondern an den Scade- 
gewesenen beiden nungen und Zuschriften in dergleichen nicht an diess p „sn d tad 
Buchhändler. rath zu richten. 
Ein vom Ministerium des Innern, ein für allemal aus dem Mittel dieser vom Rathe 
zu bestellenden Oeputation, auszuwählendes Rathsmitglied soll, nach dem jedesmaligen 
Ermessen des Kreiedirectors, zu den Berathungen des Leipziger Censurcollegiums, so wie 
zu denen der Kreisdirection über preßpolizeiliche und die Curatel des Buchhandels betref- 
fende Gegensiände zugezogen werden. 
Dagegen hört mit dem Tage, wo diese Verordnung und die Censurcollegien in Wirk- 
samkeit trecen, die bisher zu teipzig bestandene Büchercommissson auf. 
Die beiden teipziger Buchhändler, welche bisher in gewisser Weise an den Geschäften 
derselben Theil zu nehmen hatten, treten von nun an in dasselbe Berhältnis zu der obge- 
dachten Deputation des Stadtraths. Es wird sich aber auch die Kreisdirection zu eip- 
zig, nach jedesmaligem Ermessen des Kreisdireceors, des Beirarhes dieser Beisitzer bei ihren 
Berathungen über preßpolizeiliche und die Curatel des Buchhandels berreffende Gegenstände 
bedienen. (G. 55.) 
Censeren. . 10. Jeder Censor hat an Eidesstate anzugeloben, daß er bei Verwaltung der 
Cenfur die deshalb bestehenden Gesetze und Verordnungen, so wie die ihm ertheilten all- 
gemeinen und besondern Instructionen genau beobachten wolle. 
Die allgemeine Instruction der Censoren wird hierdurch in der Beilage zur öffenrli- 
— chen Kenntnis gebracht. 
Central= und & 11. Um einerselts in der Verwaltung der Cenfur die nörhige Gleichmässigkeit 
Localcensur. berzustellen, und Beschwerden über die Censoren möglichst schnell zur Erledigung zu brin- 
gen, andererseits aber auch den Druck dringlicher Gegenstände nicht unnöthig aufzuhalten, 
ist zwischen Centralcensur und Localcensur zu unterscheiden.
	        
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