Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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des Stempelmandats vom 11ten Januar 1819. 8. 45. unter (., und derselben 
Stelle in dem Stempelmandate fuͤr die Oberlausitz vom 12ten August 1819. 
des Gesetzes uͤber Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten Maͤrz 1832. 
S#. 276. 278. und 279. 
und 
des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 14(en Juni 1834. S. 7., 
Folgendes: 
1.) In den Verhandlungen uber Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grund- 
stückszusammenlegungen, so wie in allen darüber entstehenden Streitigkeiten, fündet bei den 
Specialcommissionen und daher auch bei den, in manchen Fällen, vermöge Auftrags der 
Generalcommission, deren Stelle vertretenden Gerichtsbehörden, bei der Generalcommission 
selbst und bei dem, nach §F. 9. des Gesetzes, die höhern Justizbehörden und den Instanzen- 
zug in Justizsachen berreffend, vom 28sten Januar 1835., jetzt die dritte Instanz bilden- 
den Oberappellationgeriche, in so fern nicht durch F. 279. des Ablösungsgesetzes für die 
daselbst ausgedrückten Fälle ein Anderes bestimmt ist, völlige Stempelfreiheit State. 
2) Soviel die in Bezug auf Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstücks- 
zusammenlegungen bei andern Behörden und namentlich den Geriches= und Hypothekenbe- 
börden vorkommenden Verhandlungen und Ausfertigungen anlangt, so kommt die Stem— 
pelfreiheit allen denjenigen schriftlichen Berhandlungen und Beurkundungen zu, welche im 
Sinne der Gesetze über Ablösungen und Gemeinheirstheilungen, so wie über Jusammen= 
legung der Grundstücke, durch diese Geschäfte unmirrelbar herbeigeführt und erforderlich 
werden, im Gegensatze derjenigen, welche damit nur in einem zufälligen Zusammen- 
bange stehen. 
3.) Untcer Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes leidet die Stempelfreiheit An- 
wendung 
a.) auf die nach 99. 213. und 214. des Ablösungsgesetzes nöthige Mittcheilung der 
zur Leg timarion der Theilhaber gehörigen, oder wegen Berücksicheigung der enc- 
ferntern Interessenren erforderlichen Urkunden und Nachrichten; 
b.) auf die G. 230. vorgeschriebene Mittheilung solcher Nachrichten, welche zur Fest- 
stellung der eigentlichen Gegenstände der Auseinandersetzung nöthig sind, so wie 
C.) solcher Nachrichten, deren die Specialcommisssonen zu Vorbereitung und Begriind- 
ung der von ihnen nach 99. 212. und 24 8. flg. zu ertheilenden rechtlichen Ent- 
scheidungen der bei den Verhandlungen sich hervorthuenden Sereitigkeiren bedürfen, 
endlich
	        
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