260 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
finden; außerhalb dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen Vorschriften
Anwendung, welche in diesem Gesetze ausdrücklich auf Personen des Beur-
laubtenstandes für anwendbar erklärt sind.
§. 7. Strafbare Handlungen, welche von Militärpersonen im Aus-
lande, während sie dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher
Stellung sich befinden, begangen werden, sind ebenso zu bestrafen, als
wenn diese Handlungen von ihnen im Bundesgebiete begangen wären.
§. 8. Militärische Verbrechen und Vergehen, welche gegen Militär-
personen verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen be-
gangen werden, sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, ebenso zu bestrafen,
als wenn diese Handlungen gegen Militärpersonen des Heeres oder der
Marine begangen wären.
§. 9. Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde ge-
gebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten:
1) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine
oder einzelner Theile derselben;
2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegs-
zustandes in den davon betroffenen Gebieten;
3) in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr,
einer Meuterei, oder einem kriegerischen Unternehmen der befehli-
gende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsge-
setze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände;
4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der höchste
an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt
gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten.
§. 10. Den Kriegsgesetzen unterworfen sind im Falle des §. 9 Nr. 1:
1) die Personen des aktiven Dienststandes von dem Tage ihrer
Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung;
2) die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu welchem
sie einberufen sind, bis zur ihrer Entlassung.
§. 11. Im Sinne dieses Gesetzes ist als vor dem Feinde befindlich
jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines Zusammen-
treffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen denselben begonnen hat.
§. 12. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Strafe
mit Rücksicht darauf bestimmen, daß eine Handlung vor versammelter
Mannschaft begangen worden ist, finden Anwendung, wenn außer dem
Vorgesetzten und dem einzelnen Betheiligten noch mindestens drei andere
zu militärischem Dienste versammelte Personen des Soldatenstandes gegen-
wärtig gewesen sind.
§. 13. Wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rüdkfall
bestimmt, tritt dieselbe ein, wenn der Thäter, nachdem er wegen eines
militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein deutsches Gericht ver-
urtheilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Ver-
gehen abermals begeht.
Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe
nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist. Sie bleibt
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre ver-
flossen sind.
Dasselbe gilt bei wiederholtem Rückfalle.