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Grund der darüber abgeschlossenen Verträge vom 2 2 ten und 30ten März, ingleichen vom
1 1ten Mai 1833. und vom 1 2ten Mai 1835. bestehet.
In Folge dieses Beitritts wird das Herzogthum Nassau mite den zu dem gedachten
Vereine gehörigen tändern gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Erlangung
gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt-Zoll= und Handelsverein bilden.
Die Bestimmungen der angeführten Verträge werden daher mie den für den jetzigen
Beitritt des Herzogthums Nassau dazu verabredeten Modiffcationen hier, wie nachstehet,
aufgenommen.
Art. 2. Do in den Gebieten der contrahirenden Staaten übereinstunmende Gesetze
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangeabgaben bestehen sollen, jedoch mic Modifi—
cationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthüm-
lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden tandes oder aus localen
Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzogthum Nassau
Anwendung finden. Bei dem Zolltarif namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Ein-
gangs= und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Verkehr geeigneten
Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug der Handels-
straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungs-
sätzen, welche für einzelne Länder als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausge-
schlossen seyn, so fern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig ein-
wirken. Oesgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in dem Herzogthume
Nassau, unter Berücksichtigung der in demselben bestehenden eigenthümlichen Verhälenisse,
auf gleichen Fuß mit der in allen tändern des Gesammtvereins bestehenden Zollverwalcung
und Organisation gebracht werden.
Art. 3. Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und
der Jollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und
mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammevereins bewirke werden,
wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Das gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwalcung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Art. 4. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den con-
krahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Nassau Freiheit des Handels und Ver-
kehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beides in den folgenden
Arcikeln bestimmt ist.
Art. 5. VWon diesem Zeiltpuncke an hören alle Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Zollvereins und des
Herzogkhums Nassau auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits