Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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äbrigen Jollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben ge- 
wesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von 
welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 22. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsreche bleibe auch der 
freien Stadt Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der 
erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgerheilt werden. 
Artikel 23. Die Ernennung der Beamten und Diener für die Zollerhebung und 
Aufsiche, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinsstaaten, 
jedoch unter Berücksichtigung der bei der Stadt Frankfurt eintretenden eigenthümlichen 
Verhältnisse, angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt der freien Stadt Frank- 
furc überlassen. 
Artikel 24. Die teitung des Dienstes der Zollbehörde, so wie die Wollziehung 
der gemeinschaftlichen Zollgesetze, ist in der freien Stadt Frankfurt dem Senate unterge- 
ordnet. 
Artikel 25. Sämmtliche Vereinsstaaren werden sich gegenseitig auf Verlangen 
jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in 
so fern zu diesem Behufe die zeitweise Aberdnung eines höheren Beamten, oder die Be- 
auftragung eines anderweit bei der betreffenden Vereinsregierung beglaubigten Bevollmäch- 
tigten beliebt wird, ist demselben alle Gelegenheir zur vollständigen Kennrnißnahme von den 
Verhälenissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung zu geben. 
Artikel 26. Jährlich in den ersten Tagen des Juni finder zum Zwecke gemeinsa- 
mer Berathung eine Zusammenkunfe der von den Vereinsstaaten abzuordnenden Bevoll- 
mächtigten Statk. 
Für die formelle teitung der Verhandlungen wird von den Conferenzbevollmächeigten 
aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen 
Bewvollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mir Rücksiche auf die 
Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, 
verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 27. Vor die Versammlung dieser Conferenzbevollmächtigten gehöre: 
a.) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf 
die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Joll. 
gesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem oder dem anderen Vereinsfkaate 
wahrgenommen, und die niche bereits im aufe des Jahres in Folge der darüber 
zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz 
erledigt worden find;
	        
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