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) beiliegenden Muster, an die Amtshauptleute und die Gesammrcanzlei zu Glauchau zur
weiteren Vertheilung unentgeldlich übersendet werden.
3. Aus den, § 2 gedachten, Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Resul-
kake in die Tabelle, nach dem unter + beiliegenden Schema, einzutragen.
Da, wo der Ortsverfassung nach, oder, in Gemäsheie unter sich gekroffener Ver-
einigungen, von den verschiedenen Obrigkeiten eines und desselben Ortes eine Behörde zu-
gleich mit für einen andern, oder sämmrliche übrige Gerichtsantheile dergleichen gemein-
schaftliche Angelegenheiten des ganzen Orks zu besorgen pflegk, ist es zwar auch rücksichtlich
der Volkszählung eben so zu halten, nur sind auch dann die verschiedenen Gerichrsantheile
gehörig auseinander zu halten.
4. Zur Verdeutlichung des Gebrauchs sind nicht nur auf die hier beiliegenden
Tabellenmuster und auf die lithographirten Schemata besondere Anweisungen, welchen allent-
halben genau nachzugehen ist, gebracht; sondern es sind auch auf die Muster einige Bei-
spiele roth eingedruckt worden.
5. Die Fertigung summarischer Einwohnerbestände durch die Amtshauptmann-
schaften und die Gesammtcanzlei zu Glauchau soll nicht weiter Statt sinden. Diese haben
vielmehr sämmrliche Orts= und Hauskabellen, mitrelst genauer Specificationen,
in welchen besondere Sorgfale auch auf die Rechtschreibung der Ortsnamen zu richten ist,
bis zum 31ten December dieses Jahres an das Directorium des statistischen Vereins ein-
zusenden, welches wegen Erledigung gefundener Zweifel und Mängel, in Gemäsheic der
böchsten Verordnung vom 1 sten November 1836 (22stes Stück des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes), sich an die Behörden unmirtelbar zu wenden hak, und dieser die isten,
nach gemachtem Gebrauche, zurücksenden wird.
6. Zn allen vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen komme die Verordnung
vom 4ten December 1833 zur Anwendung.
Dresden, den 25sten August 1837.
Ministerklum des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.