Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(NXI. ) 
  
Civilstaatsdiener — bei Dienern, welche nicht im Sinne des Gesetzes vom 7ten 
März 1835 angenommen worden sind, ist die Verpflichtung, 
nach Maasgabe der unter B angeschlossenen Eidesformel, zu 
bewerkstelligen 
– bei blosen Acceßertheilungen noll die unter c befindliche Eides- 
formel in Anwendung kommen 
—- dtemchnBezugauserpsicchtungen wirklicher Staatsdie- 
ner vorgeschriebenen Förmlichkeiten sollen auch bei Verpflich- 
tungen der sonst für eine öffentliche Verwaltung angenomme- 
nen Diener in Obacht genommen werden 
— — deren Beitraͤge zum Staatspensionsfonds, 
sionsfonds. 
TLommando's, s. Ordonnanz. 
Commt sarien bei der Landrentenbankverwaltung, s. Landrentenbriefe. 
Gowm'- nalaorde — die Beschränkung der Dienstpflichtigkeit dabei auf die 
Zeit bis zum erfüllten 45sten Lebensjahre betr. 
Concursfatle —. Uiebereinkunft mit den Schweizer-Cantonen wegen gleicher 
Behandlung der beiderseitigen Staatsangehoͤrigen dabei, s. 
Schweizer-Cantone. 
Confirmation — Bestimmungen über die Zeit, von welcher an Kinder dazu 
gelassen werden konnen 
s. Staatspen- 
D. 
Diener, welche zu einer öffentlichen Verwaltung, nicht aber im Sinne des Ge- 
setzes om 7ten März 1835 angenommen worden sind, — deren 
Verpflichtung 
Dienstpflichtigkeit — diese wird in der Commmunalgarde auf die Zeit bis 
zum erfüllten 45sten Lebensjahre beschränkt 
Dismembrationen in der Oberlausitz — die Höhe der dabei zu bedingenden 
Nauchsteuerbeiträge betr., s. Oberlausit. 
Dispensatorium, allgemeines, — Einführung einer zweiten Auflage davon in hie— 
sigen Landen, unter dem Titel: Pharmacopoea Saxonica 
Donativgelder — deren Entrichtung 1837 — 1839, . Steuern und Abgaben. 
Drathwerke — werden kuͤnftig vom Ministerio des Innern beaufsichtigt 
Dresden, Stadt, s. Eisenbahncompagnie. 
E. 
Ehrenrechte der Buͤrger, s. Staͤdteordnung. 
Eid der Civilstaatsdiener und anderer in oͤffentlichen Functionen stehenden Per— 
sonen, s. Civilstaatsdiener. 
Einebnung von ungangbaren Halden, s. Berg= und Schlackenhalden. 
Eingangszoll — dessen Ermäsigung bei gewissen Erzeugnissen von Hannover, 
Oldenburg und Braunschweig, s. Verträge. 
Einquartierung, (. Ordonnanz. 
Eisen= und Stahlgattungen — deren Verzollung, (. Zolltarif. 
  
  
  
Tag. 
2 Nov. 
e 
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W 
  
Seite. 
99u. 101 
99 u. 102 
100 
131 
99 fg. 
131 
  
Paragr.
	        
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