3. Mbtheilung: GErunkbuchordnung. 963
bereits eine Entscheidung bes Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen,
so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem
Reichsgerichte vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer
mitzutheilen. ..
In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das
Reichsgericht.
8 80.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamte, dem Landgericht
oder bet dem Oberlanbesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt.
unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn
die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach
15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befuot. der weiteren
Beschwerde abzuhelfen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende
Anwendung.
g 8gi.
Die Entscheibungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch
eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte durch
einen Civilsenat.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften des § 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g 82.
Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs betrifft,
gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk
mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist. -
4% Die Artikel 2—5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
finden entsprechende Anwendung. «
§83
. Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten
der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften.
der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; den Landesgesetzen stehen nach
Maßgabe der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
die Hausverfassungen gleich.
6584.
Die Vorschriften der 8§ 7, 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht
sowie die Vorschrift des 8 50 finden auf die in den Artikeln 63, 68 des
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