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8) wegen der Steuerhauptrechnungen und des abzulegenden Rechenschafteberichres,
durch die Decrete vom 2Ssten November 1837.
Hiernächst und so viel
b.
die zur Zeit noch unbeantworteten, einer Erledigung beduͤrfenden, staͤndischen Schriften
auf die berathenen Vorlagen anlangt, so werden Wir
1) die endliche Revision der Redaction des Criminalgesetzbuchs, worüber materiel-
les Einverständniß nunmehro durchgehends besteht, unverweilt vornehmen und der des-
halb gewähleen ständischen Deputation vorlegen lassen, auch hierauf wegen Publication
dieses Gesetzes mit der erforderlichen Ausführungsverordnung die weitere Eneschliessung
fassen. In gleichem Wege soll auch
2) das Militärstrafgesetzbuch, und
3) das Gesetz über Untersuchung und Bestrafung der Forstverbrechen, unker Be-
rücksichtigung der ständischer Seits beschlossenen Abänderungen, zur Ausführung gebracht
werden.
4) Das Gesetz über das Verfahren bei Wollstreckung gerichrlicher Entscheidungen
in privatrechtlichen Streitigkeiten, hat mit den beantragten Abänderungen Unsere Ge-
nehmigung gefunden. Ob und in wieweit dasselbe auch von den Administrativbehörden
anstatt der in dem Gesetz vom 30sten Januar 1835 9 29 angezogenen Proceßgesetze
anzuwenden sei, wird in Erwägung gezogen und durch Verordnung bestimmt werden.
5) Die mirtelst Decreks vom 24sten Juni d. J. vorgelegten verschiedenen Gesetz-
ontwuͤrfe sub A bis GC, die Enescheidung einiger zweifelhafter Rechtsfragen und ei-
nige Abänderungen in dem Proceßverfahren und Civilrecht betreffend, werden nach den
ständischen Bemerkungen, welche allenthalben Genehmigung gefunden haben, so viel das
Gesetz Sub C betrifft, zugleich unter Hinweisung auf die bezüglichen Seellen der Pro-
ceßordnung, eingerichtet und sodann zur Publication gebracht werden.
Was die sonst hierbei beschehenen Anträge anlange, so wird
a) wegen Abnahme der Eide in Civilsachen die gewünschte Verordnung erlassen,
auch
b) der künftigen Ständeversammlung der Entwurf zu einem Gesetz wegen des
Liquidirens der Advocaten vor Versendung der Acken vorgelegt werden, wogegen
c) Wir über den Antcrag auf Revisson oder Aufhebung des Mandats vom
1sten August 1811, die Vorschriften zu Beschränkung des jüdischen Wuchers betref-
fend, weitere Erwägung Uns vorbehalten und deren Ergebniß den künftigen Ständen
zugehen lassen werden.
6) Wenn die getreuen Stände über den ihnen durch Decret vom 3en März
d. J. vorgelegten Gesetzenewurf, die Bildung von Bezirksgerichten beereffend, sich niche
vereinigen können und bei der Verschiedenheit der Ansschten eine specielle Berathung des-
selben gusgesetzt, gleichwohl aber gemeinschaftlich darauf angetragen haben, daß denjeni-