Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Wir werden jedoch solchenfalls die Motiven fuͤr dergleichen Modificationen der naͤchsten 
Staͤndeversammlung eröffnen lassen. 
9) Die den getreuen Ständen vorgelegeen, das Geld= und Monzwesen betreffenden 
Gesetze werden in der mirtelst der ständischen Schrift vom 27sten November 1837 beantrag- 
ten Maase, mit den in Vorschlag gebrachten Zusätzen und Abänderungen erlassen, die dabei 
sonst gestellten Anträge sorgfältig erwogen, auch denselben, so weit irgend thunlich, Stkart ge- 
geben, von den ausgesprochenen Ermächtigungen aber wird eintrecenden Falls Gebrauch 
gemacht werden. 
10) Aaf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände, in Bezug auf die 
Vorbereitungen zu einem neuen Grundsteuersystem, werden Wie geeignete Räcksicht neh- 
men und hoffen, daß sich bei deren Aufnahme in die neue Bearbeitung der bezuüglichen 
Instructionen und Regulative keine Unzuträglichkeiten ergeben werden. 
Nach Erwägung der in Ansehung 
11) der Gewerb= und Personalfkener von den gerreuen Ständen gestellten Anträge 
sinden Wir um so weniger Bedenken, denselben beizustimmen, als dann, wenn einem 
oder dem anderen derselben in der Ausführung wider Erwarken Schwierigkeiten entgegen- 
treten sollten, die für die gegenwärtige Finanzperiode ertheilte Ermächtigung zu Bewerkstel= 
ligung etwa erforderlicher Ergänzungen und Abänderungen im Gewerbsteuergesetze, die 
Füglichkeic darbietek, denselben abzuhelfen. 
12) Wir haben aus der Schrift vom 28sten November 1837 gern ersehen, daß 
die getreuen Stände sich von der rechtlichen Verpflichrung der Steaarscasse überzeugt haben, 
diejenigen 101,000 Thlr. — —, welche aus zweien, in den Jahren 1782 und 1806 auf- 
genommenen, bisher aus der Scharulle verzinsten Oarlehnen herrühren und deren Ueberwei- 
sung im Jahre 1831 und namentlich bei Vereinigung des Schatullengures Schönfeld rc. 
mit dem Staategute, unterlassen worden ist, annoch nachträglich zu übernehmen, und 
werden die Berzinsung dieser Summe vom 1 ten dieses Monaks ab anordnen, die Abzah- 
lung auch, sobald die Cassenverhälenisse dieß gestatten, mic 36,000 Thlr. — — aus 
dem Domainenfonds und mie 65,000 Thlr. — — aus der Hauptstaakscasse verfügen. 
13) Oie ständischen Ergänzungswahlen werden Wir nach denjenigen Grundsätzen, 
worüber die getreuen Stände ihre Zustimmung erklärt haben und unker deren Ausdehnung 
auch auf den im § 83 der Verfassungsurkunde vorgesehenen Fall, ausführen und 
14) das Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen in der allgemeinen Städre- 
ordnung, nach dem beschlossenen ständischen Antrage erscheinen lassen. 
Anlangend dagegen « 
15) die Landgemeindeordnung und das Gesetz zu deren Anwendung auf kleinere 
Staͤdte, so werden Wir die hierbei von den getreuen Staͤnden beschlossenen Antraͤge in 
naͤhere Pruͤfung ziehen und, wenn sich dabei kein Bedenken ergiebt, die Publication und 
Ausfuͤhrung beider Gesetze, so wie auch
	        
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