Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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stems zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen, auch diejenigen uͤber einen allge— 
meinen Maasstab der Mitleidenheit bei den Militaͤrleistungen zur Berathung und 
Beschlußnahme vorgelegt werden moͤchten. 
Indem Wir 
22) die bei dem Militärpensionsgesetz von den getreuen Ständen beschlossenen An- 
träge und Abänderungen genehmigen und das Gesetz in dieser Maase zur Publicarion ge- 
langen lassen werden, eröffnen Wir hiermit, daß es nicht in Unserer Absicht liegt, die für 
den Eintritt in die Militärbildungsanstalt bestimmten Altersjahre, so wie die Dauer des 
Cursus in selbiger einer Abänderung zu unterwerfen. 
Dem Antrage ad § 19 wegen der Wiederanstellung der in Warktegeld versetzten 
Offiziers und Militärärzte und diesfalls zu gebender Nachweisung, ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung, so wie auch der ad § 24 beschlossene, geeignete Berücksichtigung finden 
wird. 
23) Die Errichtung einer Prediger= Witewen= und Waisencasse soll unter den 
von den getreuen Ständen beantragten Modisicarionen erfolgen, das desfallsige Gesetz er- 
scheinen und von den Verwilligungen zu Bildung eines Reservefonds für gedachte Anstalt, 
so wie zu Vorbereitung eines ähnlichen Instituts für Witewen der tehrer Gebrauch ge- 
macht werden. 
Anlangend 
24) die in der ständischen Schrift vom 30sten November 1837 gestellten Anträge, 
a. daß die Staatsregierung die eingeleiteren Erörkerungen, ob nach 9 60 der Ver- 
fassungsurkunde der Klengelschen Casse und der böhmischen Exulantencasse, unker Zustim- 
mung der Betheiligten und nach Befinden der Stände, eine Verwendung zu einem an- 
dern der Stifeung ähnlichen Zwecke gegeben werden könne? fortstellen und 
b. von allen katholischen Kirchen, Schulen und wohlthätigen Anstalten, welche aus 
den Staatscassen Unterstützung erhalten, jährliche Uebersichten sich vorlegen lassen möge, 
so können Wir 
ad a. die Fortstellung der Erörterungen und künftige Venachrichtigung der getreuen 
Stände von dem Erfolge, andurch zusichern, und 
ad b. Uns mit dem Antrage einverstanden erklären. 
Diejenigen Erklärungen und Anträge der getreuen Stände auf die übrigen an die- 
selben ergangenen Vorlagen, welche nicht zeitig genug an Uns gelange sind, um deren Prü- 
fung und Unsere Entschliessung hierauf noch erfolgen lassen zu können, wie insbesondere 
in Betreff der Gesetzentwürfe wegen 
1. Abänderungen in dem Verfahren in Uncersuchungssachen, 
2. des Verfahrens in den an den Scaatsgerichtshof gelangenden Sachen, 
3. Aufhebung der Bannrechte, 
4. der Actienvereine,
	        
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