Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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5. Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre 
Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes, 
so wie hinsichtlich der 
6. wegen Anlegung eines Waisenhauses zu Großhennersdorf, und 
7. wegen Einführung der Gymnastik bei den Gelehrtenschulen, 
den gekreuen Ständen gemachteen Vorlagen, werden Wir annoch in Erwägung ziehen, 
und so weit Wir Unsere Zustimmung dazu zu ertheilen vermögen, wegen Erlassung der 
berreffenden Gesetze und sonstigen Verfügungen geeignete Enrschliessung fassen. 
Wenn Uns hiernächst auch von den in Schriften an Uns gelangten 
II. Petitionen der Stände 
Vortrag geschehen ist, so werden Wir 
1) das Oberappellationsgericht anweisen lassen, diejenigen Rechtsgrundsätze, welche 
es seinen Emscheidungen über die das Auszugsverhältniß betreffenden zwelfelhaften Rechts- 
fragen unterzulegen pflege, in Gemäsheit 699 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835, 
die höheren Justizbehörden rc. betreffend, zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. Nach des- 
sen Erfolg wollen Wir in nähere Erwägung ziehen, in wiefern die Erlassung eines be- 
sonderen Gesetzes über die eigenthümlichen Verhältnisse des Auszugs annoch nothwendig und 
ohne die Einheit der Civilgesetzgebung zu stören, möglich sei, wovon das Resultat der 
künftigen Ständeversammlung vorgelegt werden soll. 
2) Dem Antrage auf Vergütung des Schneeauswerfens auf Chausseen aus der 
Staatscasse ist auch für diejenigen Oienste, welche zeither unentgeldlich geleistek worden sind, 
bereits durch die Bekanntmachung vom 28Ssten September 1837 Statt gegeben. 
Gleichwie Wir 
3) auf die von den gekreuen Ständen Uns übergebene Petition mehrerer vormali- 
ger Bergarbeiter des Berggebäudes Neue Hoffnung Gottes zu Bräunsdorf, den Verriebs- 
plan dieses letzteren, rücksichtlich der Ermöglichung eines noch kräftigeren Betriebes und 
bessern ökonomischen Zustandes, nochmals einer genauen Revision unterwerfen und deshalb 
an Unser Oberbergamt verfügen zu lassen beschlossen haben, als soll auch 
4) die Perition einiger Besitzer von den an dem Grödelner Floßcanale gelegenen 
Grundstucken, um Einebnung desselben, einer nähern Prüfung unterworfen und den Peten- 
ten, dem sich ergebenden Resultate gemäs, Bescheidung ertheilt werden. 
Ferner sind Wir geneigt, 
5) die bestehenden Gesetze uͤber Armenversorgung und Abstellung des Bettelwesens 
einer Revision unterwerfen und nach Beschaffenheit des Ergebnisses den getreuen Staͤnden 
bei naͤchstem Landtage Unsere Entschliessung darauf zugehen, so wie 
6) dem in Anregung gebrachten und schon bisher nicht unbeachtet gebliebenen Brenn— 
materialverkaufe in kleinen Quantitaͤten zu nicht gesteigerten Preisen die fernere Aufmerk— 
samkeit der Verwaltung widmen zu lassen, und, wenn in dazu geeigneten Staͤdten und 
Dörfern von den betreffenden Localbehörden die hierzu erforderlichen örtlichen Einrichtungen 
1837. 20
	        
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