Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(∆ 140,) 
34.) Gese tz, 
die Abänderung einiger Bestimmungen in der allgemeinen Städteordnung 
betreffend; 
vom Dten December 1837. 
W338, Friedrich August, von GO#### Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
baben, in Erwägung der seic Bekanntmachung der allgemeinen Städteordnung vom 2ten 
Februar 1832 über deren Anwendung gemachten Erfahrungen, sowie in Berücksichtigung 
der wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen des Nächsten bevorstehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen, die Abänderung einiger Worschriften gedachter Städteordnung 
für nöchig befunden, und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folge: 
J. 
Die § 73 lt. h der allgemeinen Städreordnung enthaltene Bestimmung wird hier- 
mit dahin abgeändert, daß denen, welche die Ehrenrechte eines Bürgers nicht ausüben 
dürfen, beizuzählen sind: 
) Diejenigen, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbre- 
chens in Untersuchung befangen, oder darin verflochten gewesen sind, ohne von 
dem gegen sie entstandenen Verdachte völlig frei gesprochen worden zu sein. 
Ob ein solches Verbrechen vorliege, darüber hat der Stadtrath, unter Vernehmung 
mit den Stadtverordneren, zu entscheiden. 
Können sich Stadrrath und Scadrverordnete hierüber nicht vereinigen, so ist der Be- 
stimmung § 228 flg. der allgemeinen Städteordnung nachzugehen. Auch stehr den Bechei- 
ligten hiergegen der Recurs an die Regierungsbehörde offen. 
II. 
Wegen der Wahl der Stadtverordneten, Ersatzmänner derselben und Ausschußbürger 
sind künftig folgende Bestimmungen zu beobachten: 
1.) Die 9 122, 124 und 125 in Verbindung mie 9 110 lit. c der allgemeinen 
Städteordnung enthaltenen Vorschriften können in den tocalstatuten dahin modificirt wer- 
den, daß entweder 
a.) der Austrite des dritten Theils der Scadtverordneten und deren Ersatzmänner, 
ingleichen der Ausschußbürger, und die Ergänzung derselben durch Neuge- 
wählte, erst aller zwei Jahre Statt zu finden hat, dergestalt, daß allemal 
dasjenige Drittheil ausscheidet, welches sechs Jahre zuvor gewählt worden war; 
oder daß 
1337. 23
	        
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